Baurechtsdatenbank

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeigesetz 2015
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Bekämpfung von Bränden
Paragraf:
009
Kurztext:
Allgemeine Pflichten
Text:
§ 9. Wer einen Brand bemerkt, hat die Gefährdeten zu warnen und auf dem schnellsten Wege die Feuerwehr zu verständigen.

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