Baurechtsdatenbank

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Hebeanlagenverordnung
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Sicherheitstechnische Prüfung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen
Paragraf:
011
Kurztext:
Prüfstellen zur Durchführung der sicherheitstechni
Text:
Prüfstellen zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung

Mit der Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung sind die im § 18 der HBV 2009 angeführten Prüfstellen für Aufzüge zu betrauen.

Zuletzt Angesehen

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