Baurechtsdatenbank

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Hebeanlagengesetz 2015
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Betrieb und Instandhaltung
Paragraf:
013
Kurztext:
Mitteilungspflicht
Text:
Die Betreiberinnen/Betreiber oder Beauftragten nach § 10 Abs. 2 sind verpflichtet, Unfälle und sonstige besondere Vorfälle, die die Betriebssicherheit einer Hebeanlage betreffen, sowie jede Außerbetriebnahme der Hebeanlage sofort der Inspektionsstelle mitzuteilen; bei Unfällen ist zusätzlich die Behörde schriftlich zu verständigen.

Zuletzt Angesehen

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