Baurechtsdatenbank

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
2. 2. 2. Berufsfeuerwehren
Inhalt:
2. Abschnitt

Berufsfeuerwehren
Paragraf:
046
Kurztext:
Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr
Text:
(1) Berufsfeuerwehren dürfen nur dann gebildet werden, wenn sich die Gemeinde nicht einer Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 4 bedienen kann und auch in anderer Weise die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei nicht gewährleistet ist.
(2) Die Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr haben durch Beschluss des Gemeinderates zu erfolgen.

Zuletzt Angesehen

{%repeatnorecord%} {%endrepeatnorecord%} >
{%repeatnorecord%}{%endrepeatnorecord%}
<!-- {.show_txtartikel1.} not in datatable -->
{%onlylastrecord%} {%endonlylastrecord%}