Baurechtsdatenbank

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2015
Abschnitt:
2. 3. Unterabschnitt
Inhalt:
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Paragraf:
024
Kurztext:
Belüftung, Beheizung
Text:
Räume müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar sein. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.

Zuletzt Angesehen

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