Baurechtsdatenbank

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung 2014
Abschnitt:
II. Bautechnik - D) Anlagen und Geländeänderung
Inhalt:
D) Anlagen und Geländeänderung
Paragraf:
065
Kurztext:
Abstellanlagen für Fahrräder*
Text:
*Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder

(1) Wenn neue Nichtwohngebäude und bestehende Nichtwohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, über mehr als 5 PKW-Stellplätze verfügen, sind Stellplätze für Fahrräder bereitzustellen die mindestens 15 % der durchschnittlichen oder mindestens 10 % der gesamten Nutzerkapazität des Gebäudes ausmachen, unter Berücksichtigung des erforderlichen Platzes auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder. Bei größeren Renovierungen gilt die Verpflichtung nur, wenn sich die PKW-Parkplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude befinden und die Renovierungsmaßnahmen die PKW-Parkplätze umfassen.

(2) Wenn bestehende Nichtwohngebäude über mehr als 20 PKW-Stellplätze verfügen, sind bis zum 1. Jänner 2027 Stellplätze für Fahrräder bereitzustellen die mindestens 15 % der durchschnittlichen oder mindestens 10 % der gesamten Nutzerkapazität des Gebäudes ausmachen, unter Berücksichtigung des erforderlichen Platzes auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder (
Nachrüstverpflichtung).

(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung für bestimmte Kategorien von Nichtwohngebäuden, bei denen der Zugang üblicherweise nicht mit Fahrrädern erfolgt, eine von Abs. 1 und 2 abweichende Anzahl von Fahrradstellplätzen festlegen.

(4) Wenn neue Wohngebäude und bestehende Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, über mehr als 3 PKW-Stellplätze verfügen, sind mindestens 2 Stellplätze für Fahrräder für jede Wohneinheit bereitzustellen. Bei größeren Renovierungen gilt die Verpflichtung nur, wenn sich die PKW-Parkplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude befinden und die Renovierungsmaßnahmen die PKW-Parkplätze umfassen. Ist im Falle einer größeren Renovierung die Sicherstellung von 2 Fahrradstellplätzen für jede Wohneinheit nicht realisierbar, sind so viele Fahrradstellplätze wie angemessen bereitzustellen.

(5) Der Gemeinderat kann mit Verordnung unter Berücksichtigung lokaler Merkmale, einschließlich demografischer, geografischer und klimatischer Bedingungen, eine von Abs. 4 abweichende Anzahl von Fahrradstellplätzen für Wohngebäude festlegen. Bauverfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung bereits anhängig waren, werden durch die Verordnung nicht berührt.

(6) Die Abstellanlagen sind nach Möglichkeit auf dem Baugrundstück herzustellen. Ist dies nicht möglich, darf die Anlage auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Dieses Grundstück muss
- in einer Wegentfernung bis zu 100 m liegen und
- seine Verwendung für die Anlage grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht.

(7) Wenn auch das nicht möglich ist, ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen.
Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn
– sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder
– eine Maßnahme nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a gesetzt wird oder
– die Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden (§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. c).
Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 4 vorzuschreiben.

(8) Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (§ 30 Abs. 2 Z 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.

Zuletzt Angesehen