Baurechtsdatenbank

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung 2014
Abschnitt:
II. Bautechnik - A) Anforderungen ...
Inhalt:
A) Anforderungen an die Planung und Bauausführung
Paragraf:
044
Kurztext:
Anforderungen an die Energieeinsparung*
Text:
*und den Wärmeschutz, Erstellung eines Energieausweises

(1) Folgende Gebäude und deren Nutzungseinheiten müssen keine Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz (§ 43 Abs. 1 Z 6) und keine Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Abs. 3 bis 8 erfüllen:
1. Gebäude, deren Raumklima nicht unter Einsatz von Energie konditioniert wird, wobei ein Frostfreihalten eines Gebäudes mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als + 6 °C nicht als Konditionierung gilt,
2. Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden,
3. Gebäude vorübergehenden Bestandes, die einmalig auf längstens zwei Jahre bewilligt werden,
4. Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die in einem Sektor genutzt werden, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet,
5. Wohngebäude, die für eine begrenzte jährliche Dauer genutzt werden oder werden sollen und deren zu erwartender Energieverbrauch weniger als 25 % des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt.
6. Freistehende Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m²,
7. Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid geschützt sind, oder andere Gebäude des Kulturerbes müssen Anforderungen nicht erfüllen, soweit die Einhaltung eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde, oder wenn ihre Renovierung technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
Für die in Z 1 bis 6 angeführten Gebäude und deren Nutzungseinheiten ist kein Energieausweis erforderlich.
Für die unter Z 6 angeführten Gebäude und deren Nutzungseinheiten dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sowie Anforderungen an das gebäudetechnische System für Nullemissionsgebäude festgelegt werden. Für Nichtwohngebäude, denen kein Nutzungsprofil zugeordnet werden kann, dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Ausnahmen betreffend Energieeinsparung, Wärmeschutz und Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festgelegt werden, sofern dies auf Grund des fehlenden Nutzungsprofils erforderlich ist.

(2) Neubauten von Gebäuden sind ab dem 1. Jänner 2030 (Antragstellung) als Nullemissionsgebäude auszuführen. Für Neubauten von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen gilt diese Verpflichtung bereits ab dem 1. Jänner 2028 (Antragstellung). Davon ausgenommen sind Neubauten, für die in begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer negativ ausfällt und die somit das kostenoptimale Niveau nicht erreichen.

(3) Bis zur Anwendung von Abs. 2 sind neue Gebäude als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten, für die in begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer negativ ausfällt und die somit das kostenoptimale Niveau nicht erreichen.

(4) Bei bestehenden Gebäuden sind, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist,
1. bei einer größeren Renovierung die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen, wobei die Anforderungen auf das renovierte Gebäude oder die renovierte Nutzungseinheit als Ganzes oder alternativ hiezu auf die renovierten Gebäudekomponenten angewandt werden können,
2. beim nachträglichen Einbau oder Ersatz einer Gebäudekomponente, die Teil der Gebäudehülle ist und sich erheblich auf deren Gesamtenergieeffizienz auswirkt, die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen und
3. bei größeren Renovierungen hocheffiziente alternative Systeme zu berücksichtigen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz und Schwellenwerte für Nichtwohngebäude festzulegen. Die Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz müssen mindestens gewährleisten, dass alle Nichtwohngebäude ab 2030 unterhalb des Schwellenwerts von 16 % liegen und ab 2033 unterhalb des Schwellenwerts von 26 % liegen.

(6) Bei Neubauten von Gebäuden ist ab dem 1. Jänner 2030 (Antragstellung) das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial gemäß Anhang III der Richtlinie (EU) 2024/1275 (§ 69 Abs. 1 Z 16) zu berechnen und im Energieausweis anzuführen. Bei Neubauten von Gebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 1000 m² gilt diese Verpflichtung bereits ab dem 1. Jänner 2028 (Antragstellung).

(7) Die Anforderungen an die Energieeinsparung, den Wärmeschutz (§ 43 Abs. 1 Z 6) und die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz sind einzuhalten und ist die Erstellung eines Energieausweises erforderlich bei
1. Neubauten von Gebäuden oder Nutzungseinheiten (§ 4 Z 15);
2. größeren Renovierungen (§ 4 Z 19) von bestehenden Gebäuden oder Nutzungseinheiten und
3. nachträglicher Konditionierung von Gebäuden oder Nutzungseinheiten.
Ein Energieausweis ist weiters erforderlich bei bestehenden Gebäuden öffentlicher Einrichtungen.

(8) Die Gültigkeitsdauer eines Energieausweises darf 10 Jahre nicht überschreiten. Gebäudeeigentümer bei Energieausweisen unterhalb der Stufe C sind unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit des Energieausweises oder – wenn dies früher eintritt – fünf Jahre nach Ausstellung des Energieausweises zum Besuch einer Renovierungsberatung aufzufordern.

(9) Bei Gebäuden öffentlicher Einrichtungen mit starkem Publikumsverkehr sowie bei Nichtwohngebäuden, für die ein Energieausweis ausgestellt wurde, sind die ersten beiden Seiten des Energieausweises vom Eigentümer an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.

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