Baurechtsdatenbank
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Baurechtsgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Bundesvergabegesetz 2006
- Heiz - und Kältekostenabrechnungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mietrechtsgesetz
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen für PV- und Solar-Freiflächenanlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- Umweltinfogs.
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Wert Baulandgrundstücke für Gemeinden
- Zonierung für Windkraftanlagen
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- IPPC-Anlagengesetz
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne 2025
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2025
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Energieeffizienz-Inspektion Heizungs- Klimaanlagen
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Bauabgabe, Anpassung
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grazer Dachlandschaftsverordnung
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- IPPC-Anlagen Gesetz
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- Seveso-Betriebe Gesetz 2017
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Höchstbeträge der Freizeitwohnsitzabgabe
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2025
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2025
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung 2026
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Gehsteigverordnung
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Abschnitt:
2. Gebührenrechtliche Vorschriften
Inhalt:
II. ABSCHNITT
Gebührenrechtliche Vorschriften
Gebührenrechtliche Vorschriften
Paragraf:
008
Kurztext:
Kanaleinmündungsgebühr
Text:
(1) Die Kanaleinmündungsgebühr setzt sich aus der Frontgebühr und der Flächengebühr zusammen und schließt die Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009, ein.
(2) Die Frontgebühr ist das halbe Produkt aus der Frontlänge und dem Einheitssatz.
(3) Als Frontlänge gilt die Summe der Baulinien bzw. der Straßenfluchtlinien. Frontlängen, die bereits einmal die Grundlage einer Veranlagung gebildet haben, sind außer in Fällen des § 10 lit. c nicht mehr zu berücksichtigen.
(4) Der Einheitssatz beträgt ein Drittel der durchschnittlichen Herstellungskosten für den laufenden Meter eines Mischwasserkanals, vervielfacht mit 1,10; er wird vom Stadtsenat durch Verordnung festgesetzt.
(5) Die Flächengebühr ist das halbe Produkt aus den bebauten Flächen, dem Bebauungsfaktor und dem Einheitssatz (Abs. 4). Bei der Ermittlung des Ausmaßes der bebauten Flächen sind alle Gebäude auf dem Bauplatz beziehungsweise Baulos zu berücksichtigen, gleichgültig, ob sie an einen Straßenkanal angeschlossen sind oder nicht. In bezug auf die Flächengebühr gilt als bebaute Fläche die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten und der unterirdischen raumbildenden Bauteile auf eine waagrechte Ebene.
(6) Der Bebauungsfaktor beträgt:
(7) In Gebieten, für die Bausperre besteht oder Bauklasse und Bauweise nicht festgesetzt sind, wird der Bebauungsfaktor nach der genehmigten Ausführung der Baulichkeit hinsichtlich Bauklasse und Bauweise bestimmt; er beträgt mindestens 0,05. Bei der Gruppenbauweise ist für die Bestimmung des Bebauungsfaktors maßgebend, ob die einzelnen Bauplätze für sich allein betrachtet offen, gekuppelt oder geschlossen bebaut werden.
(8) Wird das Ausmaß der zulässigen Bebauung auf Grund einer Ausnahmebewilligung überschritten, so ist die Flächengebühr für die Teilfläche der Überschreitung nach dem nächsthöheren Bebauungsfaktor zu berechnen.
(9) Als höchstzulässige Gebäudehöhe hinsichtlich der Gebührenberechnung sind in der offenen und gekuppelten Bauweise in der Bauklasse I 9 m, in der Bauklasse II und im Industriegebiet 12 m anzunehmen.
(10) Die Bestimmungen des Abs. 4 zur Ermittlung des Einheitssatzes sind bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren nicht anzuwenden. Bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren kann der Gemeinderat durch Verordnung den Einheitssatz festsetzen und eine Wertsicherung des Einheitssatzes vorsehen. Darin legt der Gemeinderat einen Schwellenwert fest, der sich an der Erhöhung oder Verringerung des im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Baupreisindex – Wohnhaus- und Siedlungsbau Gesamt 2020 der Bundesanstalt Statistik Österreich oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes orientiert. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen durch den Magistrat bis zu einer neuerlichen Verordnung des Gemeinderates nach dieser Bestimmung. Erlässt der Gemeinderat eine Verordnung zur Wertsicherung des Einheitssatzes, hat der Magistrat für den Einheitssatz jeweils wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni den vom Gemeinderat festgelegten Schwellenwert übersteigt. Die Änderung ist durch einen Vergleich des Indexes zum Stichtag mit dem Index zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung oder, sofern bereits Änderungen erfolgt sind, zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Höhe des Einheitssatzes festzustellen. Führt die Prüfung zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, hat der Magistrat den Einheitssatz im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Indexes anzupassen. Der Magistrat hat die Valorisierung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft.
(2) Die Frontgebühr ist das halbe Produkt aus der Frontlänge und dem Einheitssatz.
(3) Als Frontlänge gilt die Summe der Baulinien bzw. der Straßenfluchtlinien. Frontlängen, die bereits einmal die Grundlage einer Veranlagung gebildet haben, sind außer in Fällen des § 10 lit. c nicht mehr zu berücksichtigen.
(4) Der Einheitssatz beträgt ein Drittel der durchschnittlichen Herstellungskosten für den laufenden Meter eines Mischwasserkanals, vervielfacht mit 1,10; er wird vom Stadtsenat durch Verordnung festgesetzt.
(5) Die Flächengebühr ist das halbe Produkt aus den bebauten Flächen, dem Bebauungsfaktor und dem Einheitssatz (Abs. 4). Bei der Ermittlung des Ausmaßes der bebauten Flächen sind alle Gebäude auf dem Bauplatz beziehungsweise Baulos zu berücksichtigen, gleichgültig, ob sie an einen Straßenkanal angeschlossen sind oder nicht. In bezug auf die Flächengebühr gilt als bebaute Fläche die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten und der unterirdischen raumbildenden Bauteile auf eine waagrechte Ebene.
(6) Der Bebauungsfaktor beträgt:
| a) | im Gartensiedlungsgebiet und in Gebieten der Bauklasse I im Falle der Errichtung eines Gebäudes gemäß § 115 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c Bauordnung für Wien | 0,05, |
| b) | in Gebieten der offenen oder gekuppelten Bauweise der Bauklassen I und II | 0,08, |
| c) | in Gebieten der geschlossenen Bauweise der Bauklassen I und II | 0,10, |
| d) | in Gebieten der Bauklasse III | 0,20, |
| e) | in Gebieten der Bauklasse IV | 0,22, |
| f) | in Gebieten der Bauklasse V | 0,25, |
| g) | in Gebieten der Bauklasse VI und bei Hochhäusern 0,25, vermehrt um 0,03 je 5 m Überhöhung, wobei Bruchteile bis zu 2,5 m vernachlässigt, solche über 2,5 m jedoch voll angerechnet werden. |
(7) In Gebieten, für die Bausperre besteht oder Bauklasse und Bauweise nicht festgesetzt sind, wird der Bebauungsfaktor nach der genehmigten Ausführung der Baulichkeit hinsichtlich Bauklasse und Bauweise bestimmt; er beträgt mindestens 0,05. Bei der Gruppenbauweise ist für die Bestimmung des Bebauungsfaktors maßgebend, ob die einzelnen Bauplätze für sich allein betrachtet offen, gekuppelt oder geschlossen bebaut werden.
(8) Wird das Ausmaß der zulässigen Bebauung auf Grund einer Ausnahmebewilligung überschritten, so ist die Flächengebühr für die Teilfläche der Überschreitung nach dem nächsthöheren Bebauungsfaktor zu berechnen.
(9) Als höchstzulässige Gebäudehöhe hinsichtlich der Gebührenberechnung sind in der offenen und gekuppelten Bauweise in der Bauklasse I 9 m, in der Bauklasse II und im Industriegebiet 12 m anzunehmen.
(10) Die Bestimmungen des Abs. 4 zur Ermittlung des Einheitssatzes sind bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren nicht anzuwenden. Bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren kann der Gemeinderat durch Verordnung den Einheitssatz festsetzen und eine Wertsicherung des Einheitssatzes vorsehen. Darin legt der Gemeinderat einen Schwellenwert fest, der sich an der Erhöhung oder Verringerung des im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Baupreisindex – Wohnhaus- und Siedlungsbau Gesamt 2020 der Bundesanstalt Statistik Österreich oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes orientiert. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen durch den Magistrat bis zu einer neuerlichen Verordnung des Gemeinderates nach dieser Bestimmung. Erlässt der Gemeinderat eine Verordnung zur Wertsicherung des Einheitssatzes, hat der Magistrat für den Einheitssatz jeweils wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni den vom Gemeinderat festgelegten Schwellenwert übersteigt. Die Änderung ist durch einen Vergleich des Indexes zum Stichtag mit dem Index zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung oder, sofern bereits Änderungen erfolgt sind, zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Höhe des Einheitssatzes festzustellen. Führt die Prüfung zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, hat der Magistrat den Einheitssatz im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Indexes anzupassen. Der Magistrat hat die Valorisierung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft.