Baurechtsdatenbank

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Abschnitt:
2. Gebührenrechtliche Vorschriften
Inhalt:
II. ABSCHNITT

Gebührenrechtliche Vorschriften
Paragraf:
008
Kurztext:
Kanaleinmündungsgebühr
Text:
(1) Die Kanaleinmündungsgebühr setzt sich aus der Frontgebühr und der Flächengebühr zusammen und schließt die Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009, ein.

(2) Die Frontgebühr ist das halbe Produkt aus der Frontlänge und dem Einheitssatz.

(3) Als Frontlänge gilt die Summe der Baulinien bzw. der Straßenfluchtlinien. Frontlängen, die bereits einmal die Grundlage einer Veranlagung gebildet haben, sind außer in Fällen des § 10 lit. c nicht mehr zu berücksichtigen.

(4) Der Einheitssatz beträgt ein Drittel der durchschnittlichen Herstellungskosten für den laufenden Meter eines Mischwasserkanals, vervielfacht mit 1,10; er wird vom Stadtsenat durch Verordnung festgesetzt.

(5) Die Flächengebühr ist das halbe Produkt aus den bebauten Flächen, dem Bebauungsfaktor und dem Einheitssatz (Abs. 4). Bei der Ermittlung des Ausmaßes der bebauten Flächen sind alle Gebäude auf dem Bauplatz beziehungsweise Baulos zu berücksichtigen, gleichgültig, ob sie an einen Straßenkanal angeschlossen sind oder nicht. In bezug auf die Flächengebühr gilt als bebaute Fläche die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten und der unterirdischen raumbildenden Bauteile auf eine waagrechte Ebene.

(6) Der Bebauungsfaktor beträgt:








a)im Gartensiedlungsgebiet und in Gebieten der Bauklasse I im Falle der Errichtung eines Gebäudes gemäß § 115 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c Bauordnung für Wien0,05,
b)in Gebieten der offenen oder gekuppelten Bauweise der Bauklassen I und II0,08,
c)in Gebieten der geschlossenen Bauweise der Bauklassen I und II0,10,
d)in Gebieten der Bauklasse III0,20,
e)in Gebieten der Bauklasse IV0,22,
f)in Gebieten der Bauklasse V0,25,
g)in Gebieten der Bauklasse VI und bei Hochhäusern 0,25, vermehrt um 0,03 je 5 m Überhöhung, wobei Bruchteile bis zu 2,5 m vernachlässigt, solche über 2,5 m jedoch voll angerechnet werden.

(7) In Gebieten, für die Bausperre besteht oder Bauklasse und Bauweise nicht festgesetzt sind, wird der Bebauungsfaktor nach der genehmigten Ausführung der Baulichkeit hinsichtlich Bauklasse und Bauweise bestimmt; er beträgt mindestens 0,05. Bei der Gruppenbauweise ist für die Bestimmung des Bebauungsfaktors maßgebend, ob die einzelnen Bauplätze für sich allein betrachtet offen, gekuppelt oder geschlossen bebaut werden.

(8) Wird das Ausmaß der zulässigen Bebauung auf Grund einer Ausnahmebewilligung überschritten, so ist die Flächengebühr für die Teilfläche der Überschreitung nach dem nächsthöheren Bebauungsfaktor zu berechnen.

(9) Als höchstzulässige Gebäudehöhe hinsichtlich der Gebührenberechnung sind in der offenen und gekuppelten Bauweise in der Bauklasse I 9 m, in der Bauklasse II und im Industriegebiet 12 m anzunehmen.

(10) Die Bestimmungen des Abs. 4 zur Ermittlung des Einheitssatzes sind bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren nicht anzuwenden. Bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren kann der Gemeinderat durch Verordnung den Einheitssatz festsetzen und eine Wertsicherung des Einheitssatzes vorsehen. Darin legt der Gemeinderat einen Schwellenwert fest, der sich an der Erhöhung oder Verringerung des im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Baupreisindex – Wohnhaus- und Siedlungsbau Gesamt 2020 der Bundesanstalt Statistik Österreich oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes orientiert. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen durch den Magistrat bis zu einer neuerlichen Verordnung des Gemeinderates nach dieser Bestimmung. Erlässt der Gemeinderat eine Verordnung zur Wertsicherung des Einheitssatzes, hat der Magistrat für den Einheitssatz jeweils wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni den vom Gemeinderat festgelegten Schwellenwert übersteigt. Die Änderung ist durch einen Vergleich des Indexes zum Stichtag mit dem Index zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung oder, sofern bereits Änderungen erfolgt sind, zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Höhe des Einheitssatzes festzustellen. Führt die Prüfung zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, hat der Magistrat den Einheitssatz im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Indexes anzupassen. Der Magistrat hat die Valorisierung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft.

Zuletzt Angesehen