Baurechtsdatenbank

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung
Abschnitt:
2.5 Schallschutz
Inhalt:
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

5. Unterabschnitt
Schallschutz
Paragraf:
037
Kurztext:
Bauteile
Text:
Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 36 Abs. 1 erforderlich ist.

Zuletzt Angesehen

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