Baurechtsdatenbank

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Abschnitt:
III. Abschnitt
Inhalt:
Feuerbeschau
Paragraf:
019
Kurztext:
Organisation der Feuerbeschau
Text:
(1) Die Feuerbeschau ist von der Behörde durchzuführen. Die Behörde kann als Sachverständige insbesondere beiziehen:
1. die Feuerwehrkommandantin/den Feuerwehrkommandanten der zuständigen Feuerwehr des Einsatzbereiches oder ein von dieser/diesem bestelltes besonders geeignetes und ausgebildetes Feuerwehrmitglied,
2. die für das Objekt zuständige Rauchfangkehrermeisterin/den für das Objekt zuständigen Rauchfangkehrermeister.

(2) In Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr ist die Betriebsfeuerwehrkommandantin/der Betriebsfeuerwehrkommandant beizuziehen.

(3) Nichtamtliche Sachverständige haben Anspruch auf Gebühren (§ 53a AVG). Die Gebühren für Feuerwehrmitglieder richten sich nach der Tarifordnung nach dem Feuerwehrgesetz-StFWG.

(4) Die Mitglieder der Feuerbeschaukommission sind zur Verschwiegenheit über die bei der Feuerbeschau gemachten Wahrnehmungen verpflichtet.

Zuletzt Angesehen