Baurechtsdatenbank

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
Vorbeugender Brand und Gefahrenschutz
Paragraf:
013
Kurztext:
Lagerung von Heiz und Brennstoffen
Text:
(1) Heiz und Brennstoffe müssen so gelagert werden, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entzündung von Feuerstätten aus vermieden wird.

(2) Heiz und Brennstoffe dürfen in offenen Dachräumen nicht gelagert werden.

Zuletzt Angesehen

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