Baurechtsdatenbank

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
I. HAUPTSTÜCK
Inhalt:
Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften
Paragraf:
009
Kurztext:
Zufahrten für Einsatzfahrzeuge
Text:
Gebäude müssen für Einsatzfahrzeuge erreichbar sein. Die dafür erforderlichen Zufahrten, Aufstell und Bewegungsflächen müssen ausreichend breit, befestigt und tragfähig sein.

Zuletzt Angesehen

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