Baurechtsdatenbank

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Mutterschutzgesetz
Abschnitt:
Abschnitt 01
Inhalt:
Geltungsbereich
Paragraf:
002
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
2. Abschnitte 2 bis 7 dieses Bundesgesetzes gelten


1.
für Dienstnehmerinnen, die in einem der in § 18 genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt 8 vorgesehenen Abweichungen;

2.
für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt 9 vorgesehenen Abweichungen;

3.
für Heimarbeiterinnen mit den in Abschnitt 10 vorgesehenen Abweichungen.

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