Baurechtsdatenbank

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz
Abschnitt:
5. Grundbuchs­eintragung
Inhalt:
5. Abschnitt
Grundbuchseintragung

Paragraf:
031
Kurztext:
Schein- und Umgehungsgeschäfte
Text:
Die Behörde hat Schein- und Umgehungsgeschäfte nach ihrer wahren Beschaffenheit bzw. dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen. Diese unterliegen, so wie das wahre Rechtsgeschäft abgeschlossen worden ist, den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Zuletzt Angesehen

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