Baurechtsdatenbank

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
Paragraf:
026
Kurztext:
Behörden
Text:
(1) Zur Durchführung der Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Graz sind die Baubehörden berufen.

(2) Behörde erster Instanz in Strafsachen ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

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