Baurechtsdatenbank

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauvorschriften
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Allgemeine Bauvorschriften
Paragraf:
041
Kurztext:
Bauteile
Text:

Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in baulichen Anlagen, sind so zu planen und auszuführen, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 40 Abs. 1 erforderlich ist.

Zuletzt Angesehen

{%repeatnorecord%} {%endrepeatnorecord%} >
{%repeatnorecord%}{%endrepeatnorecord%}
<!-- {.show_txtartikel1.} not in datatable -->
{%onlylastrecord%} {%endonlylastrecord%}