Baurechtsdatenbank

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildgesetz 1977
Abschnitt:
I. Schutz des Ortsbildes
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
Anzeigepflicht
Text:
Im Schutzgebiet ist - unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht nach § 3 Abs.2 - eine Nutzungsänderung in Gebäuden vor Durchführung derselben der Behörde unter Angabe der Gründe anzuzeigen.

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