Baurechtsdatenbank

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildgesetz 1977
Abschnitt:
I. Schutz des Ortsbildes
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Kennzeichnung der Schutzgebiete
Text:
(1) Unverzüglich nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 hat die Gemeinde das Schutzgebiet mit den von der Landesregierung bereitzustellenden, in der Anlage dargestellten Tafeln zu kennzeichnen.

(2) Von der Gemeinde gemäß Abs. 1 angebrachte Tafeln dürfen weder beschädigt noch entfernt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1998

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