Baurechtsdatenbank

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Abschnitt:
VI. Abschnitt
Inhalt:
Schlussbestimmungen
Paragraf:
031
Kurztext:
Eigener Wirkungsbereich
Text:
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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