Baurechtsdatenbank

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsgesetz 2002
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Gleichwertigkeitsklausel
Text:
(1) Sicherheitstechnische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig, wenn sie den gleichen Schutz der Interessen nach § 3 Abs.1 sicherstellen.



(2) Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag oder von Amts wegen festzustellen, ob Gleichwertigkeit gegeben ist.

Zuletzt Angesehen

{%repeatnorecord%} {%endrepeatnorecord%} >
{%repeatnorecord%}{%endrepeatnorecord%}
<!-- {.show_txtartikel1.} not in datatable -->
{%onlylastrecord%} {%endonlylastrecord%}