Baurechtsdatenbank
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Baurechtsgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Bundesvergabegesetz 2006
- Heiz - und Kältekostenabrechnungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mietrechtsgesetz
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen für PV- und Solar-Freiflächenanlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- Umweltinfogs.
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Wert Baulandgrundstücke für Gemeinden
- Zonierung für Windkraftanlagen
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- IPPC-Anlagengesetz
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne 2025
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2025
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Energieeffizienz-Inspektion Heizungs- Klimaanlagen
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Bauabgabe, Anpassung
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grazer Dachlandschaftsverordnung
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- IPPC-Anlagen Gesetz
- Allgemeines zum Gesetz
- Paragraphen des Gesetzes
- 001 Ziel, Anwendungsbereich von IPPC-Anlagen
- 002 Begriffsbestimmungen
- 003 Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetz. u. Anzeige
- 003a Feststellungsverfahren
- 004 Zugang zu Informationen
- 004a Parteistellung, Beteiligung der Öffentlichkeit,
- 004b Grenzüberschreitende Auswirkungen, Konsultationen
- 005 Bewilligungsvoraussetzungen
- 005a Kenntnisnahme d. Anzeige, Fertigstellung d. Anlage
- 005b BvT-Schlussfolgerungen, Entwicklung bei den besten
- 006 Überprüfung u. Aktualisierung d. Bewilligungsaufl.
- 006a Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen
- 007 Pflichten der/des Betreiber/in/s der Anlage
- 007a Stilllegung der Anlage
- 008 Umweltinspektionen
- 009 Erfassung von Umgebungslärm und Planung
- 010 Verordnungsermächtigung
- 011 Behörde
- 012 Strafbestimmungen
- 013 Verweise
- 014 EU-Recht
- 015 Übergangsbestimmungen
- 015a Personenbezogene Bezeichnungen
- 016 Inkrafttreten
- 017 Inkrafttreten von Novellen
- 018 Außerkrafttreten
- Anhang
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- Seveso-Betriebe Gesetz 2017
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Höchstbeträge der Freizeitwohnsitzabgabe
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2025
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2025
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung 2026
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Gehsteigverordnung
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
IPPC-Anlagen Gesetz
Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Zugang zu Informationen
Text:
(1) Die Behörde hat frühzeitig die Öffentlichkeit zu informieren und an den nachstehenden Verfahren zu beteiligen:
1. Bewilligungsverfahren zur Errichtung einer Anlage;
2. Bewilligungsverfahren zur wesentlichen Änderung des Betriebes einer Anlage;
3. Aktualisierung der Bewilligungsanforderungen gemäß § 6 Abs. 3 Z 1.
(2) Die Behörde hat das Verfahren nach Abs. 1 im Internet auf ihrer Website und zusätzlich im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,
2. die Angabe, ob im Rahmen der Entscheidung eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung oder grenzüberschreitende Konsultationen nach § 4b erforderlich sind,
3. die Angabe über die zuständige Behörde und die Art der möglichen Entscheidung,
4. den Ort und die Amtsstunden der Behörde und die Fristen, in denen in die dort bereitliegenden Unterlagen Einsicht genommen werden kann,
5. einen Hinweis, dass während der Auflagefrist jedermann zum Vorhaben schriftlich Stellung nehmen kann,
6. einen Verweis auf die über eine Internetseite zugänglichen Dokumente gemäß Abs. 3, sofern diese in elektronischer Form verfügbar sind und
7. sofern bereits bekannt, den Ort und die Zeit einer allfälligen mündlichen Verhandlung.
(3) Die Behörde hat den Bewilligungsantrag und die im § 3 Abs. 2 und 3 genannten Unterlagen sowie Berichte und Empfehlungen, die auf das Vorhaben anzuwenden sind, mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(4) Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung noch nicht vorliegen, sind in der Folge während des Verfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen.
(5) Die Behörde hat im Internet auf ihrer Website und zusätzlich im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung bekannt zu geben, dass die Entscheidung über das Verfahren nach Abs. 1 für einen bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraum bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung, das für die Anlage maßgebliche BvT-Merkblatt und die Bewilligungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten sind der Öffentlichkeit im Zuge der Einsichtnahme zugänglich zu machen. Der Spruch und die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, sind der Öffentlichkeit auch im Internet auf der Website der Behörde für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen.
(6) Folgende Informationen sind der Öffentlichkeit – in Bezug auf Z 1 auch im Internet auf der Website der Behörde – zugänglich zu machen:
1. relevante Informationen zu den von der Betreiberin/vom Betreiber bei der Stilllegung gemäß § 7a getroffenen Maßnahmen und
2. Ergebnisse der entsprechend den Bewilligungsauflagen erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen.
(7) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
(8) Die Fundstelle der Website der Behörde ist im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung mit zu veröffentlichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021
1. Bewilligungsverfahren zur Errichtung einer Anlage;
2. Bewilligungsverfahren zur wesentlichen Änderung des Betriebes einer Anlage;
3. Aktualisierung der Bewilligungsanforderungen gemäß § 6 Abs. 3 Z 1.
(2) Die Behörde hat das Verfahren nach Abs. 1 im Internet auf ihrer Website und zusätzlich im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,
2. die Angabe, ob im Rahmen der Entscheidung eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung oder grenzüberschreitende Konsultationen nach § 4b erforderlich sind,
3. die Angabe über die zuständige Behörde und die Art der möglichen Entscheidung,
4. den Ort und die Amtsstunden der Behörde und die Fristen, in denen in die dort bereitliegenden Unterlagen Einsicht genommen werden kann,
5. einen Hinweis, dass während der Auflagefrist jedermann zum Vorhaben schriftlich Stellung nehmen kann,
6. einen Verweis auf die über eine Internetseite zugänglichen Dokumente gemäß Abs. 3, sofern diese in elektronischer Form verfügbar sind und
7. sofern bereits bekannt, den Ort und die Zeit einer allfälligen mündlichen Verhandlung.
(3) Die Behörde hat den Bewilligungsantrag und die im § 3 Abs. 2 und 3 genannten Unterlagen sowie Berichte und Empfehlungen, die auf das Vorhaben anzuwenden sind, mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(4) Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung noch nicht vorliegen, sind in der Folge während des Verfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen.
(5) Die Behörde hat im Internet auf ihrer Website und zusätzlich im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung bekannt zu geben, dass die Entscheidung über das Verfahren nach Abs. 1 für einen bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraum bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung, das für die Anlage maßgebliche BvT-Merkblatt und die Bewilligungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten sind der Öffentlichkeit im Zuge der Einsichtnahme zugänglich zu machen. Der Spruch und die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, sind der Öffentlichkeit auch im Internet auf der Website der Behörde für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen.
(6) Folgende Informationen sind der Öffentlichkeit – in Bezug auf Z 1 auch im Internet auf der Website der Behörde – zugänglich zu machen:
1. relevante Informationen zu den von der Betreiberin/vom Betreiber bei der Stilllegung gemäß § 7a getroffenen Maßnahmen und
2. Ergebnisse der entsprechend den Bewilligungsauflagen erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen.
(7) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
(8) Die Fundstelle der Website der Behörde ist im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung mit zu veröffentlichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021