Baurechtsdatenbank
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Baurechtsgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Bundesvergabegesetz 2006
- Heiz - und Kältekostenabrechnungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mietrechtsgesetz
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen für PV- und Solar-Freiflächenanlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- Umweltinfogs.
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Wert Baulandgrundstücke für Gemeinden
- Zonierung für Windkraftanlagen
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- IPPC-Anlagengesetz
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Allgemeines zum Gesetz
- I. Allgemeine Bestimmungen
- II: Allgemeine Sicherheits- u. Umwelschutzvor...
- III. Allgemeine Best... sparsame Verw. v.Energie
- IV. Bestimmungen hins. der Emissionen v. Klein..
- V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..
- VI. Überprüfung von Heizungsanlagen
- VII. Sonderbest. f. erdgasversorgte Heiszungsanl
- VIIa. Klimaanlagen
- VIII. Überprüfung und Reinugung von Fängen
- IX. Bestimmungen für sonst. Gasanlagen u. -geräte
- X. Errichtung, wesentliche Anderung und ...
- XI. Allgemeine Gefahrenvorsorge, Zwangsrechte,...
- XII. Abschnitt
- XIII. Abschnitt
- XIV. Schlussbestimmungen
- Anlagen
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne 2025
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2025
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Energieeffizienz-Inspektion Heizungs- Klimaanlagen
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Bauabgabe, Anpassung
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grazer Dachlandschaftsverordnung
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- IPPC-Anlagen Gesetz
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- Seveso-Betriebe Gesetz 2017
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Höchstbeträge der Freizeitwohnsitzabgabe
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2025
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2025
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung 2026
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Gehsteigverordnung
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt:
XIV. Schlussbestimmungen
Inhalt:
XIV. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Paragraf:
049a
Kurztext:
Oö . Heizungs- und Klimaanlagendatenbank
Text:
(1) Die Landesregierung hat eine Datenbank (Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank) einzurichten, in welcher eine elektronische Erfassung von Heizungs- und Klimaanlagen zu erfolgen hat.
(2) Die Verpflichtung zur Erfassung von Heizungs- und Klimaanlagen in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank bezieht sich nicht auf
1. bestehende elektrische Widerstandsheizungen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 70 kW,
2. neu errichtete oder wesentlich geänderte elektrische Widerstandsheizungen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 70 kW, die keine Hauptheizungsanlage darstellen,
3. bestehende Wärmepumpen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 70 kW,
4. bestehende sonstige Heizungsanlagen ohne Verbrennungseinrichtung (zB Brennstoffzellen) mit einer Nennwärmeleistung bis zu 70 kW und
5. Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung bis zu 70 kW.Eine Erfassung dieser Anlagen in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank auf freiwilliger Basis ist zulässig.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu erfassenden Stammdaten von Anlagen, wie Standort und Art der Anlage, Anlagenleistung, Baujahr der Anlage, Fabrikat/Type und Herstellernummer samt personenbezogenen Daten, wie insbesondere Name, Adresse und sonstige Kontaktdaten der verfügungsberechtigten Person sowie Code der Anlagen-ID (Abs. 5), die in einem Anlagendatenblatt zusammenzufassen sind, festzulegen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Daten im Zusammenhang mit den Ergebnissen
1. einer Abnahme gemäß § 22,
2. wiederkehrender Überprüfungen gemäß § 25,
3. behördlicher Überprüfungen gemäß § 27,
4. Inspektionen gemäß § 29a,
5. Überprüfungen durch Erdgasunternehmen gemäß § 31 Abs. 3 und
6. wiederkehrender Überprüfungen gemäß § 31ain der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank einzutragen sind.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zur verpflichtend vorzunehmenden Kennzeichnung der in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Anlagen und zur Zuordnung der in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Daten zu einer konkreten Anlage zu erlassen (Anlagen-ID).
(6) Bei der Ersteintragung einer zu erfassenden Anlage ist in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank ein Anlagendatenblatt (Abs. 3) anzulegen. Diese Verpflichtung betrifft
1. bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Heizungsanlagen die die Abnahme der Anlage durchführende Person;
2. bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Klimaanlagen sowie bei bestehenden Heizungs- und Klimaanlagen die eine Überprüfung im Sinn des Abs. 4 Z 2, 5 oder 6 oder eine Inspektion im Sinn des Abs. 4 Z 4 durchführende überprüfungsberechtigte Person oder die eine Überprüfung im Sinn des Abs. 4 Z 3 durchführende Behörde. Für bestehende Anlagen kann auch vereinbart werden, dass das Anlagendatenblatt erstmals anlässlich einer Überprüfung und Reinigung von Fängen gemäß § 32 Abs. 2 durch den Rauchfangkehrer bzw. die Rauchfangkehrerin angelegt wird, wobei auch in diesem Fall die Frist des Abs. 8 einzuhalten ist.
(7) Anlässlich der Ersterfassung der Daten gemäß Abs. 3 (Anlagendatenblatt) ist auch die Kennzeichnung der Anlage gemäß den Vorgaben des Abs. 5 vorzunehmen; die verfügungsberechtigte Person hat die dauerhafte Kennzeichnung zu dulden.
(8) Die Eintragung der Daten gemäß Abs. 3 (Anlagendatenblatt) in die Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank hat bei der Ersterfassung binnen vier Wochen ab der anlassgebenden Abnahme, wiederkehrenden Überprüfung oder Inspektion zu erfolgen. Das Anlagendatenblatt ist der verfügungsberechtigten Person auf Verlangen - vorrangig in elektronischer Form - als Auszug aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu übermitteln.
(9) Die im Abs. 4 angeführten Daten sind binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Abnahme, der (wiederkehrenden) Überprüfung bzw. der Inspektion durch die durchführende überprüfungsberechtigte Person bzw. die durchführende Behörde in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu erfassen. Der jeweilige Prüf- bzw. Inspektionsbericht ist der verfügungsberechtigten Person auf Verlangen - vorrangig in elektronischer Form - als Auszug aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu übermitteln.
(10) Die im Abs. 3 angeführten Daten des Anlagendatenblatts von Anlagen, die bereits in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfasst wurden, sind auf Grund einer wiederkehrenden Überprüfung oder einer Inspektion durch die durchführende überprüfungsberechtigte Person zu kontrollieren und allenfalls binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Prüfung in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu ergänzen oder zu korrigieren.
(11) Im Fall der Auflassung einer in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Anlage gemäß Abs. 1 hat die verfügungsberechtigte Person einen Rauchfangkehrer bzw. eine Rauchfangkehrerin oder eine überprüfungsberechtigte Person unverzüglich zu beauftragen, die Daten gemäß Abs. 3 (Anlagendatenblatt) durch Anmerkung der Auflassung in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu ergänzen. Der bzw. die Beauftragte hat binnen vier Wochen ab der Beauftragung die Eintragung in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank vorzunehmen.
(12) Personen, die Kenntnis von der Anlagen-ID haben, können sowohl die Daten gemäß Abs. 3 (Anlagendatenblatt) als auch die Daten des jeweils letzten Prüf- bzw. Inspektionsberichts (Abs. 4) direkt aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank abrufen.
(13) Die Landesregierung und die sonstigen zuständigen Behörden werden ermächtigt, zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfolgung der Ziele und Grundsätze des § 1, insbesondere für Zwecke der Kontrolle nach § 27 Abs. 3 oder 4, zur Verfolgung statistischer, energie- und umweltpolitischer Ziele, zur Information über gesetzliche Pflichten, zu Forschungszwecken und zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krisen- und Katastrophenschutzes die in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank gespeicherten Daten nach Abs. 3 und 4 zu verarbeiten.
(14) Rauchfangkehrer und Rauchfangkehrerinnen oder sonstige Überprüfungsberechtigte sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben auf Grund dieses Landesgesetzes im Zusammenhang mit jenen Anlagen, für die ein aufrechtes Vertragsverhältnis mit einer verfügungsberechtigten Person besteht, zur Datenverarbeitung ermächtigt. Ab Beendigung eines solchen Vertragsverhältnisses sind nur mehr Leserechte hinsichtlich der Daten einer selbst durchgeführten Prüfung gestattet.
(15) Die im Abs. 13 und 14 genannten Personen und Stellen üben ihre Funktion als datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S 1 ff., in der Fassung der Berichtigung vom 4. März 2021, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S 35, aus und verarbeiten die personenbezogenen Daten der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich. Anlaufstelle für betroffene Personen im Sinn des Art. 26 Abs. 1 letzter Satz der Datenschutz-Grundverordnung ist das Amt der Landesregierung.
(16) Mit Zustimmung der verfügungsberechtigten Person einer in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Anlage ist den Förderstellen des Landes Oberösterreich und dem Energiesparverband Oberösterreich in Bezug auf die der verfügungsberechtigten Person zurechenbaren Daten nach Abs. 3 und 4 ein digitaler Zugang zur Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
(17) Die Landesregierung ist ermächtigt, die in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Daten über eine geeignete Schnittstelle der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, soweit diese sie zur Erfüllung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt.
(Anm: LGBl.Nr. 30/2026
(2) Die Verpflichtung zur Erfassung von Heizungs- und Klimaanlagen in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank bezieht sich nicht auf
1. bestehende elektrische Widerstandsheizungen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 70 kW,
2. neu errichtete oder wesentlich geänderte elektrische Widerstandsheizungen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 70 kW, die keine Hauptheizungsanlage darstellen,
3. bestehende Wärmepumpen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 70 kW,
4. bestehende sonstige Heizungsanlagen ohne Verbrennungseinrichtung (zB Brennstoffzellen) mit einer Nennwärmeleistung bis zu 70 kW und
5. Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung bis zu 70 kW.Eine Erfassung dieser Anlagen in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank auf freiwilliger Basis ist zulässig.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu erfassenden Stammdaten von Anlagen, wie Standort und Art der Anlage, Anlagenleistung, Baujahr der Anlage, Fabrikat/Type und Herstellernummer samt personenbezogenen Daten, wie insbesondere Name, Adresse und sonstige Kontaktdaten der verfügungsberechtigten Person sowie Code der Anlagen-ID (Abs. 5), die in einem Anlagendatenblatt zusammenzufassen sind, festzulegen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Daten im Zusammenhang mit den Ergebnissen
1. einer Abnahme gemäß § 22,
2. wiederkehrender Überprüfungen gemäß § 25,
3. behördlicher Überprüfungen gemäß § 27,
4. Inspektionen gemäß § 29a,
5. Überprüfungen durch Erdgasunternehmen gemäß § 31 Abs. 3 und
6. wiederkehrender Überprüfungen gemäß § 31ain der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank einzutragen sind.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zur verpflichtend vorzunehmenden Kennzeichnung der in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Anlagen und zur Zuordnung der in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Daten zu einer konkreten Anlage zu erlassen (Anlagen-ID).
(6) Bei der Ersteintragung einer zu erfassenden Anlage ist in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank ein Anlagendatenblatt (Abs. 3) anzulegen. Diese Verpflichtung betrifft
1. bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Heizungsanlagen die die Abnahme der Anlage durchführende Person;
2. bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Klimaanlagen sowie bei bestehenden Heizungs- und Klimaanlagen die eine Überprüfung im Sinn des Abs. 4 Z 2, 5 oder 6 oder eine Inspektion im Sinn des Abs. 4 Z 4 durchführende überprüfungsberechtigte Person oder die eine Überprüfung im Sinn des Abs. 4 Z 3 durchführende Behörde. Für bestehende Anlagen kann auch vereinbart werden, dass das Anlagendatenblatt erstmals anlässlich einer Überprüfung und Reinigung von Fängen gemäß § 32 Abs. 2 durch den Rauchfangkehrer bzw. die Rauchfangkehrerin angelegt wird, wobei auch in diesem Fall die Frist des Abs. 8 einzuhalten ist.
(7) Anlässlich der Ersterfassung der Daten gemäß Abs. 3 (Anlagendatenblatt) ist auch die Kennzeichnung der Anlage gemäß den Vorgaben des Abs. 5 vorzunehmen; die verfügungsberechtigte Person hat die dauerhafte Kennzeichnung zu dulden.
(8) Die Eintragung der Daten gemäß Abs. 3 (Anlagendatenblatt) in die Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank hat bei der Ersterfassung binnen vier Wochen ab der anlassgebenden Abnahme, wiederkehrenden Überprüfung oder Inspektion zu erfolgen. Das Anlagendatenblatt ist der verfügungsberechtigten Person auf Verlangen - vorrangig in elektronischer Form - als Auszug aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu übermitteln.
(9) Die im Abs. 4 angeführten Daten sind binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Abnahme, der (wiederkehrenden) Überprüfung bzw. der Inspektion durch die durchführende überprüfungsberechtigte Person bzw. die durchführende Behörde in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu erfassen. Der jeweilige Prüf- bzw. Inspektionsbericht ist der verfügungsberechtigten Person auf Verlangen - vorrangig in elektronischer Form - als Auszug aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu übermitteln.
(10) Die im Abs. 3 angeführten Daten des Anlagendatenblatts von Anlagen, die bereits in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfasst wurden, sind auf Grund einer wiederkehrenden Überprüfung oder einer Inspektion durch die durchführende überprüfungsberechtigte Person zu kontrollieren und allenfalls binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Prüfung in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu ergänzen oder zu korrigieren.
(11) Im Fall der Auflassung einer in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Anlage gemäß Abs. 1 hat die verfügungsberechtigte Person einen Rauchfangkehrer bzw. eine Rauchfangkehrerin oder eine überprüfungsberechtigte Person unverzüglich zu beauftragen, die Daten gemäß Abs. 3 (Anlagendatenblatt) durch Anmerkung der Auflassung in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu ergänzen. Der bzw. die Beauftragte hat binnen vier Wochen ab der Beauftragung die Eintragung in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank vorzunehmen.
(12) Personen, die Kenntnis von der Anlagen-ID haben, können sowohl die Daten gemäß Abs. 3 (Anlagendatenblatt) als auch die Daten des jeweils letzten Prüf- bzw. Inspektionsberichts (Abs. 4) direkt aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank abrufen.
(13) Die Landesregierung und die sonstigen zuständigen Behörden werden ermächtigt, zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfolgung der Ziele und Grundsätze des § 1, insbesondere für Zwecke der Kontrolle nach § 27 Abs. 3 oder 4, zur Verfolgung statistischer, energie- und umweltpolitischer Ziele, zur Information über gesetzliche Pflichten, zu Forschungszwecken und zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krisen- und Katastrophenschutzes die in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank gespeicherten Daten nach Abs. 3 und 4 zu verarbeiten.
(14) Rauchfangkehrer und Rauchfangkehrerinnen oder sonstige Überprüfungsberechtigte sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben auf Grund dieses Landesgesetzes im Zusammenhang mit jenen Anlagen, für die ein aufrechtes Vertragsverhältnis mit einer verfügungsberechtigten Person besteht, zur Datenverarbeitung ermächtigt. Ab Beendigung eines solchen Vertragsverhältnisses sind nur mehr Leserechte hinsichtlich der Daten einer selbst durchgeführten Prüfung gestattet.
(15) Die im Abs. 13 und 14 genannten Personen und Stellen üben ihre Funktion als datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S 1 ff., in der Fassung der Berichtigung vom 4. März 2021, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S 35, aus und verarbeiten die personenbezogenen Daten der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich. Anlaufstelle für betroffene Personen im Sinn des Art. 26 Abs. 1 letzter Satz der Datenschutz-Grundverordnung ist das Amt der Landesregierung.
(16) Mit Zustimmung der verfügungsberechtigten Person einer in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Anlage ist den Förderstellen des Landes Oberösterreich und dem Energiesparverband Oberösterreich in Bezug auf die der verfügungsberechtigten Person zurechenbaren Daten nach Abs. 3 und 4 ein digitaler Zugang zur Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
(17) Die Landesregierung ist ermächtigt, die in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Daten über eine geeignete Schnittstelle der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, soweit diese sie zur Erfüllung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt.
(Anm: LGBl.Nr. 30/2026