Baurechtsdatenbank
Baurechtsdatenbank:
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- Arbeitsruhegesetz Verordnung
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- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
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- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
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- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
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- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
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- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
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- Kehrgesetz 2022
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- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
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- Kärnten
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- Bauordnung 1996
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- Bautechnikverordnung 2024
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- Feuerwehrgesetz 2021
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- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
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- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- IPPC-Anlagengesetz
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
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- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
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- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne 2025
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2025
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Energieeffizienz-Inspektion Heizungs- Klimaanlagen
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Bauabgabe, Anpassung
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grazer Dachlandschaftsverordnung
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- Seveso-Betriebe Gesetz 2017
- Allgemeines zum Gesetz
- Paragraphen des Gesetzes
- 001 Ziel, Geltungsbereich
- 002 Begriffsbestimmungen
- 003 Allgemeine Pflichten der/des Betriebsinhaberin/s
- 004 Mitteilungen der/des Betriebsinhaberin/s
- 005 Sicherheitskonzept
- 006 Sicherheitsbericht
- 007 Änderung von Betrieben
- 008 Interner Notfallplan
- 009 Informationsverpflichtungen des Betriebsinhabers
- 010 Inspektionssystem
- 011 Verordnungsermächtigung
- 012 Behördenpflichten
- 013 Behörde
- 014 Landeswarnzentrale
- 015 Strafbestimmungen
- 016 Verweisungen
- 017 EU-Recht
- 017a Personenbezogene Bezeichnungen
- 018 Inkrafttreten
- 019 Inkrafttreten von Novellen
- Anlagen
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- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
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- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
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- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2025
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
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- Technische Bauvorschriften 2016
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- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung 2026
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- Feuerpolizeiordnung
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- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
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- Baulärmgesetz
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- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Gehsteigverordnung
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Seveso-Betriebe Gesetz 2017
Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Mitteilungen der/des Betriebsinhaberin/s
Text:
(1) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat der Behörde eine Mitteilung mit folgenden Informationen zu übermitteln:
1. Name, Sitz und Anschrift der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebes;
2. Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person;
3. Verzeichnis gefährlicher Stoffe, bestehend aus ausreichenden Angaben
a) zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Kategorie gefährlicher Stoffe, die beteiligt sind oder vorhanden sein können,
b) über die Zuordnung der gefährlichen Stoffe zu den Ziffern des Teiles 2 des Anhanges 1 und
c) über die Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe,
4. die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten und
5. eine Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebes unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu benachbarten Betrieben, nicht unter dieses Gesetz fallende Betriebe sowie zu Bereichen und Entwicklungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls oder von Domino Effekten vergrößern könnten.
(2) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 ist der Behörde innerhalb folgender Fristen zu übermitteln:
1. bei neuen Betrieben oder bei Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen drei Monaten vor Inbetriebnahme;
2. in den von der Z 1 nicht erfassten Fällen binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt.
(3) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 11 unverzüglich nach einem Unfall in der am besten geeigneten Weise
1. alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;
2. die Behörde über den schweren Unfall zu unterrichten und dieser die Umstände des Unfalls, die beteiligten gefährlichen Stoffe und deren Menge, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen;
3. die notwendigen Schritte und Sofortmaßnahmen zu ergreifen,, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;
4. der Behörde die aktualisierten Informationen zu übermitteln, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Information oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern.
Auf Verlangen der Behörde sind zusätzliche Informationen für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls zu übermitteln.
(4) Die Betriebsinhaberin/ der Betriebsinhaber hat der Behörde folgende Informationen im Voraus zu übermitteln:
1. eine wesentliche Vergrößerung oder Verringerung der Menge oder eine wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe (Änderung des Verzeichnisses gefährliche Stoffe) gegenüber der Information gemäß Abs. 1 Z 3,
2. eine wesentliche Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden,
3. eine Änderung am Betrieb oder einer Anlage, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können,
4. eine endgültige Schließung oder Stilllegung des Betriebes sowie
5. Änderungen der Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2.
1. Name, Sitz und Anschrift der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebes;
2. Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person;
3. Verzeichnis gefährlicher Stoffe, bestehend aus ausreichenden Angaben
a) zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Kategorie gefährlicher Stoffe, die beteiligt sind oder vorhanden sein können,
b) über die Zuordnung der gefährlichen Stoffe zu den Ziffern des Teiles 2 des Anhanges 1 und
c) über die Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe,
4. die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten und
5. eine Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebes unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu benachbarten Betrieben, nicht unter dieses Gesetz fallende Betriebe sowie zu Bereichen und Entwicklungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls oder von Domino Effekten vergrößern könnten.
(2) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 ist der Behörde innerhalb folgender Fristen zu übermitteln:
1. bei neuen Betrieben oder bei Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen drei Monaten vor Inbetriebnahme;
2. in den von der Z 1 nicht erfassten Fällen binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt.
(3) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 11 unverzüglich nach einem Unfall in der am besten geeigneten Weise
1. alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;
2. die Behörde über den schweren Unfall zu unterrichten und dieser die Umstände des Unfalls, die beteiligten gefährlichen Stoffe und deren Menge, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen;
3. die notwendigen Schritte und Sofortmaßnahmen zu ergreifen,, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;
4. der Behörde die aktualisierten Informationen zu übermitteln, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Information oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern.
Auf Verlangen der Behörde sind zusätzliche Informationen für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls zu übermitteln.
(4) Die Betriebsinhaberin/ der Betriebsinhaber hat der Behörde folgende Informationen im Voraus zu übermitteln:
1. eine wesentliche Vergrößerung oder Verringerung der Menge oder eine wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe (Änderung des Verzeichnisses gefährliche Stoffe) gegenüber der Information gemäß Abs. 1 Z 3,
2. eine wesentliche Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden,
3. eine Änderung am Betrieb oder einer Anlage, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können,
4. eine endgültige Schließung oder Stilllegung des Betriebes sowie
5. Änderungen der Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2.