Baurechtsdatenbank

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2015
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Besondere bautechnische Bestimmungen
Paragraf:
033b
Kurztext:
Bautechnische Regelwerke
Text:
Die Landesregierung kann, soweit nicht bereits nachfolgende Regelungen dazu ermächtigen, zu den Angelegenheiten der folgenden Unterabschnitte durch Verordnung nähere und auch ergänzende bautechnische Festlegungen treffen. Zu diesem Zweck kann sie auch technische Richtlinien oder sonstige Regelwerke für verbindlich erklären.

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