Baurechtsdatenbank

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heiz - und Kältekostenabrechnungsgesetz
Abschnitt:
8. Abschnitt
Inhalt:
Paragraf:
029a
Kurztext:
Sprachliche Gleichbehandlung
Text:
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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