Baurechtsdatenbank

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heiz - und Kältekostenabrechnungsgesetz
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Abrechnung
Paragraf:
024
Kurztext:
Genehmigung der Abrechnung
Text:
Soweit ein Abnehmer gegen die gehörig gelegte Abrechnung nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt, gilt die Abrechnung im Verhältnis zwischen Abnehmer und Abgeber als genehmigt.

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