Baurechtsdatenbank

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Voraussetzung für die Anerkennung
Paragraf:
007
Kurztext:
Überlassung der Wohnungen
Text:
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

(2) Das Wohnungsunternehmen darf Wohnungen nur zu angemessenen Preisen überlassen. Wie der angemessene Preis zu ermitteln und nachzuprüfen ist, wird in den Durchführungsvorschriften geregelt.

Zuletzt Angesehen

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