Baurechtsdatenbank

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baurechtsgesetz
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Schlussbestimmungen
Paragraf:
020
Kurztext:
Text:
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Mein Minister für öffentliche Arbeiten und Meine Minister der Justiz und der Finanzen betraut.

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