Baurechtsdatenbank

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baurechtsgesetz
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Gebührenrechtliche Bestimmungen
Paragraf:
015
Kurztext:
Text:
Bei der Bemessung der Gebühr von der Einräumung oder Weiterübertragung des Baurechtes oder von der Übertragung des mit diesem Rechte belasteten Grundstückes sind die allgemeinen Vorschriften der Gebührengesetze und den in den § 16 bis 19 festgesetzten Abweichungen zu beobachten.

Zuletzt Angesehen

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