Baurechtsdatenbank

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Alarmzeichen
Paragraf:
018
Kurztext:
Alarmzeichen
Text:
Zur Alarmierung der Feuerwehr bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen wird folgendes Alarmzeichen festgesetzt:

Sirenensignal mit einem Dauerton von 3 x 15 Sekunden mit zweimaliger Unterbrechung von 7 Sekunden. Das Signal ist im Bedarfsfall zu wiederholen.

Zuletzt Angesehen

{%repeatnorecord%} {%endrepeatnorecord%} >
{%repeatnorecord%}{%endrepeatnorecord%}
<!-- {.show_txtartikel1.} not in datatable -->
{%onlylastrecord%} {%endonlylastrecord%}