Baurechtsdatenbank

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhalteverordnung
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Überwachung von Heizungsanlagen
Paragraf:
013
Kurztext:
Kontinuierliche Überwachung
Text:
Der Betreiber oder die Betreiberin einer Heizungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 10 MW muss die Emissionskonzentrationen dieser Heizungsanlage kontinuierlich überwachen. Die Überwachung hat gemäß Anlage 3 der FAV 2019 zu erfolgen.

Zuletzt Angesehen

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