Baurechtsdatenbank
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Baurechtsgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Bundesvergabegesetz 2006
- Heiz - und Kältekostenabrechnungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mietrechtsgesetz
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen für PV- und Solar-Freiflächenanlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- Umweltinfogs.
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Wert Baulandgrundstücke für Gemeinden
- Zonierung für Windkraftanlagen
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- IPPC-Anlagengesetz
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne 2025
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2025
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Energieeffizienz-Inspektion Heizungs- Klimaanlagen
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Allgemeines zum Gesetz
- 1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 3 Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 4. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
- 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
- 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
- 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
- 2. Hauptstück - 4. Abschnitt
- 2. Hauptstück - 5. Abschnitt
- 3. Hauptstück
- 4. Hauptstück
- 5. Hauptstück
- 6. Hauptstück
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Bauabgabe, Anpassung
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grazer Dachlandschaftsverordnung
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- IPPC-Anlagen Gesetz
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- Seveso-Betriebe Gesetz 2017
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Höchstbeträge der Freizeitwohnsitzabgabe
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2025
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2025
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung 2026
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Gehsteigverordnung
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt:
3. Hauptstück
Inhalt:
3. Hauptstück
Behörden und Verfahren
Behörden und Verfahren
Paragraf:
046
Kurztext:
Grundverkehrskommission
Text:
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Grundverkehrskommission besteht als weisungsfreies Organ aus vier Mitgliedern, und zwar:
1. als Vorsitzende oder Vorsitzendem:
a) der/dem Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 45 Abs 1 Z 1
b) deren/dessen Vertreter(in) gemäß § 45 Abs 1 Z 2 oder Z 3 oder
c) einer rechtskundigen Bediensteten oder einem rechtskundigen Bediensteten des Landes gemäß Abs 2 Z 1 und
2. drei besitzenden Mitgliedern, und zwar
a) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg mit spezifischen land- oder forstwirtschaftlichen Kenntnissen,
b) einer oder einem land- oder forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen sowie
c) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bezirksbauernkammer jenes Bezirks, in welchem die Mehrheit der Fläche(n) liegt, die den Gegenstand des Rechtserwerbs bilden.
(2) Die/ der Grundverkehrsbeauftragte hat zu bestellen:
1. nach Maßgabe des Geschäftsanfalls eine/einen oder mehrere zusätzliche Vorsitzende gemäß Abs 1 Z 1 lit c;
2. nach Einholung eines Vorschlages der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg die beisitzenden Mitglieder gemäß Abs 1 Z 2 lit a und lit c sowie für den Fall einer Verhinderung jeweils eine Vertretung (Ersatzmitglieder); die/ der Grundverkehrsbeauftragte hat die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in
Salzburg
zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern; wird ein solcher nicht innerhalb von zwei Monaten erstattet, kann die Bestellung ohne Vorliegen eines solchen erfolgen; sowie
3. eine/einen land- und forstwirtschaftliche(n) Amtssachverständige(n) gemäß Abs 1 Z 2 lit b sowie für den Fall einer Verhinderung jeweils eine Vertretung (Ersatzmitglied) oder nach Maßgabe des Geschäftsanfalls zwei oder mehrere land- und forstwirtschaftliche Amtssachverständige gemäß Abs 1 Z 2 lit. b, die einander im Falle der Verhinderung vertreten.
(3) Die Funktionsperiode der gemäß Abs 2 bestellten Personen beträgt zwölf Jahre. Die gemäß Abs 2 bestellten Personen bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Neubestellung von Personen gemäß Abs 2 im Amt. Im Fall einer vorzeitigen Erledigung einer Funktion hat die oder der Grundverkehrsbeauftragte nach Maßgabe der Abs 1 und 2 geeignete Personen nachzubestellen; die Funktionsperiode der nachbestellten Person beträgt den Rest der Funktionsperiode der Vorgängerin oder des Vorgängers.
(4) Die anstelle der/des Grundverkehrsbeauftragten mit dem Vorsitz betrauten Mitglieder gemäß Abs 1 Z 1 lit b oder lit c sowie die beisitzenden Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß Abs 1 Z 2 haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand der oder des Grundverkehrsbeauftragten das Gelöbnis strengster Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen. Darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(5) Die Mitglieder der Grundverkehrskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(6) Die Grundverkehrskommission wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, wenigstens aber vierteljährlich einberufen; die Einberufung hat mindestens eine Woche vor dem Verhandlungstag tunlichst unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende (Stellvertreter) und mindestens zwei beisitzende Mitglieder anwesend sind. Die Grundverkehrskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die oder der Vorsitzende (Stellvertreter) stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(7) An den Beratungen der Grundverkehrskommission kann jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gemeinden, in denen die Flächen liegen, die den Gegenstand des Rechtserwerbs bilden, beratend teilnehmen. Die Teilnahme kann auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz stattfinden.
(8) Die Geschäfte und Kanzleiarbeiten der Grundverkehrskommission sind im Amt der Salzburger Landesregierung zu führen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes der Salzburger Landesregierung sind in diesem Umfang nur an die Weisungen der oder des Vorsitzenden der Grundverkehrskommission gebunden. Die/der Vorsitzende der Grundverkehrskommission hat von ihrem/seinem Weisungsrecht zur möglichst zweckmäßigen Vorbereitung der Sitzungen der Grundverkehrskommission sowie zur möglichst zweckmäßigen Umsetzung der Willensbildung der Grundverkehrskommission Gebrauch zu machen.
(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Grundverkehrskommission zu unterrichten.
(10) Die Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Grundverkehrskommission erfolgt auf der Grundlage einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung.
(11) Eine gemäß Abs 2 bestellte Person ist von der oder dem Grundverkehrsbeauftragten ihres Amtes zu entheben
1. bei Verzicht auf die Ausübung der Funktion;
2. bei Verlust der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung der Funktion;
3. bei grober Verletzung oder Vernachlässigung der mit der Funktion verbundenen Pflichten; oder
4. bei Ausscheiden aus der betreffenden Funktion in der Interessenvertretung oder Beendigung des Dienstverhältnisses zur entsendenden Organisation.
1. als Vorsitzende oder Vorsitzendem:
a) der/dem Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 45 Abs 1 Z 1
b) deren/dessen Vertreter(in) gemäß § 45 Abs 1 Z 2 oder Z 3 oder
c) einer rechtskundigen Bediensteten oder einem rechtskundigen Bediensteten des Landes gemäß Abs 2 Z 1 und
2. drei besitzenden Mitgliedern, und zwar
a) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg mit spezifischen land- oder forstwirtschaftlichen Kenntnissen,
b) einer oder einem land- oder forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen sowie
c) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bezirksbauernkammer jenes Bezirks, in welchem die Mehrheit der Fläche(n) liegt, die den Gegenstand des Rechtserwerbs bilden.
(2) Die/ der Grundverkehrsbeauftragte hat zu bestellen:
1. nach Maßgabe des Geschäftsanfalls eine/einen oder mehrere zusätzliche Vorsitzende gemäß Abs 1 Z 1 lit c;
2. nach Einholung eines Vorschlages der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg die beisitzenden Mitglieder gemäß Abs 1 Z 2 lit a und lit c sowie für den Fall einer Verhinderung jeweils eine Vertretung (Ersatzmitglieder); die/ der Grundverkehrsbeauftragte hat die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in
Salzburg
zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern; wird ein solcher nicht innerhalb von zwei Monaten erstattet, kann die Bestellung ohne Vorliegen eines solchen erfolgen; sowie
3. eine/einen land- und forstwirtschaftliche(n) Amtssachverständige(n) gemäß Abs 1 Z 2 lit b sowie für den Fall einer Verhinderung jeweils eine Vertretung (Ersatzmitglied) oder nach Maßgabe des Geschäftsanfalls zwei oder mehrere land- und forstwirtschaftliche Amtssachverständige gemäß Abs 1 Z 2 lit. b, die einander im Falle der Verhinderung vertreten.
(3) Die Funktionsperiode der gemäß Abs 2 bestellten Personen beträgt zwölf Jahre. Die gemäß Abs 2 bestellten Personen bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Neubestellung von Personen gemäß Abs 2 im Amt. Im Fall einer vorzeitigen Erledigung einer Funktion hat die oder der Grundverkehrsbeauftragte nach Maßgabe der Abs 1 und 2 geeignete Personen nachzubestellen; die Funktionsperiode der nachbestellten Person beträgt den Rest der Funktionsperiode der Vorgängerin oder des Vorgängers.
(4) Die anstelle der/des Grundverkehrsbeauftragten mit dem Vorsitz betrauten Mitglieder gemäß Abs 1 Z 1 lit b oder lit c sowie die beisitzenden Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß Abs 1 Z 2 haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand der oder des Grundverkehrsbeauftragten das Gelöbnis strengster Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen. Darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(5) Die Mitglieder der Grundverkehrskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(6) Die Grundverkehrskommission wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, wenigstens aber vierteljährlich einberufen; die Einberufung hat mindestens eine Woche vor dem Verhandlungstag tunlichst unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende (Stellvertreter) und mindestens zwei beisitzende Mitglieder anwesend sind. Die Grundverkehrskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die oder der Vorsitzende (Stellvertreter) stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(7) An den Beratungen der Grundverkehrskommission kann jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gemeinden, in denen die Flächen liegen, die den Gegenstand des Rechtserwerbs bilden, beratend teilnehmen. Die Teilnahme kann auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz stattfinden.
(8) Die Geschäfte und Kanzleiarbeiten der Grundverkehrskommission sind im Amt der Salzburger Landesregierung zu führen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes der Salzburger Landesregierung sind in diesem Umfang nur an die Weisungen der oder des Vorsitzenden der Grundverkehrskommission gebunden. Die/der Vorsitzende der Grundverkehrskommission hat von ihrem/seinem Weisungsrecht zur möglichst zweckmäßigen Vorbereitung der Sitzungen der Grundverkehrskommission sowie zur möglichst zweckmäßigen Umsetzung der Willensbildung der Grundverkehrskommission Gebrauch zu machen.
(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Grundverkehrskommission zu unterrichten.
(10) Die Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Grundverkehrskommission erfolgt auf der Grundlage einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung.
(11) Eine gemäß Abs 2 bestellte Person ist von der oder dem Grundverkehrsbeauftragten ihres Amtes zu entheben
1. bei Verzicht auf die Ausübung der Funktion;
2. bei Verlust der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung der Funktion;
3. bei grober Verletzung oder Vernachlässigung der mit der Funktion verbundenen Pflichten; oder
4. bei Ausscheiden aus der betreffenden Funktion in der Interessenvertretung oder Beendigung des Dienstverhältnisses zur entsendenden Organisation.