Baurechtsdatenbank
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Baurechtsgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Bundesvergabegesetz 2006
- Heiz - und Kältekostenabrechnungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mietrechtsgesetz
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen für PV- und Solar-Freiflächenanlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- Umweltinfogs.
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Wert Baulandgrundstücke für Gemeinden
- Zonierung für Windkraftanlagen
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- IPPC-Anlagengesetz
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne 2025
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2025
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Energieeffizienz-Inspektion Heizungs- Klimaanlagen
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Allgemeines zum Gesetz
- 1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 3 Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 4. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
- 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
- 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
- 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
- 2. Hauptstück - 4. Abschnitt
- 2. Hauptstück - 5. Abschnitt
- 3. Hauptstück
- 4. Hauptstück
- 5. Hauptstück
- 6. Hauptstück
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Bauabgabe, Anpassung
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grazer Dachlandschaftsverordnung
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- IPPC-Anlagen Gesetz
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- Seveso-Betriebe Gesetz 2017
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Höchstbeträge der Freizeitwohnsitzabgabe
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2025
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2025
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung 2026
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Gehsteigverordnung
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt:
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
Inhalt:
3. Unterabschnitt
Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele dieses Abschnitts
Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele dieses Abschnitts
Paragraf:
009
Kurztext:
Besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung
Text:
(1) Einem Rechtsgeschäft ist die Zustimmung zu versagen, wenn
1. zu befürchten ist, dass
a) land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz erworben werden, mit Ausnahme wirtschaftlich berechtigter Arrondierungen; dieser Versagungsgrund ist nicht auf Erwerbe durch die Österreichische Bundesforste AG im eigenen Namen oder im Namen der Republik Österreich anzuwenden;
b) land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Eigenjagdgebieten erworben werden, ohne dass ein überwiegendes land- oder forstwirtschaftliches Interesse vorliegt;
c) der Erwerb den Zweck verfolgt, den Gegenstand des Rechtsgeschäftes als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiterzuveräußern; dieser Versagungsgrund ist nicht anzuwenden, wenn die Weiterveräußerung nur einen untergeordneten Teil des Gegenstandes des Rechtsgeschäfts betrifft, besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Weiterveräußerung vorliegen und keine Beeinträchtigung der Ziele dieses Unterabschnitts zu befürchten ist;
d) der Erwerb eine bloße Kapitalanlage darstellt; oder
e) sonst land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke ohne zureichenden Grund dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb entzogen werden;
2. die in der Nutzung des Veräußerers, Verpächters udgl verbleibenden Teile nach der Abtrennung für einen leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr ausreichen, dessen Erhaltung als selbstständiger Betrieb jedoch im Interesse der Land- und Forstwirtschaft gelegen ist und vorteilhaft erscheint;
3. die im Zuge einer Zusammenlegung oder Flurbereinigung erzielte günstige Flurverfassung ohne stichhaltigen Grund wieder zerstört wird;
4. eine land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Miteigentümerstruktur entsteht; eine solche ist in der Regel anzunehmen, wenn Miteigentum geschaffen, die Zahl der Miteigentümer vergrößert oder bei gleichbleibender Anzahl der Miteigentümer Miteigentum von in geringerem Grade miteinander verwandten Personen entsteht; dieser Versagungsgrund ist nicht anzuwenden auf Erwerbe durch
a) Ehegatten oder eingetragene Partner,
b) Miteigentümer eines bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, sofern eine land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung im Rahmen dieses Betriebs erfolgen soll und die Miteigentumsanteile an der erworbenen Fläche jenen an dem bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechen;
5. eine land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Agrarstruktur entsteht; eine solche ist zB anzunehmen bei
a) Enklavenbildung im rein land- oder forstwirtschaftlichen Siedlungs- oder Wirtschaftsraum,
b) Grundstückszersplitterung,
c) Beeinträchtigung der inneren oder äußeren Verkehrslage,
d) Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung für eine der am Rechtsgeschäft beteiligten Parteien;
6. die Gegenleistung den gemäß § 6 ermittelten Wert erheblich überschreitet;
7. die Bewirtschaftung entsprechend den Zielen dieses Gesetzes oder bei einem Erwerb zu einem anderen Zweck dessen nachhaltige Verwirklichung nicht gewährleistet ist;
8. bei Erwerb eines Rechts gemäß § 7 Abs 1
a) an landwirtschaftlichen Grundstücken oder an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Fläche von mehr als 0,1 ha der Rechtserwerber kein Landwirt ist und wenigstens ein Landwirt bereit und im Stande ist, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft und nach Maßgabe des § 32 zu erwerben (Eintrittsrecht);
b) an ausschließlich forstwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Fläche von mehr als 0,1 ha der Rechtserwerber kein Land- oder Forstwirt ist und wenigstens ein Land- oder Forstwirt bereit und im Stande ist, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft und nach Maßgabe des § 32 zu erwerben (Eintrittsrecht).
Dieser Versagungsgrund ist nicht anzuwenden, wenn auf Grund besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass der Erwerb durch den Rechtserwerber den Zielen gemäß § 1 Abs 2 oder dem Schutzzweck der Versagungsgründe dieses Absatzes besser entspricht als der Erwerb durch einen Land- oder Forstwirt auf Grund der Ausübung des Eintrittsrechts gemäß § 32.
(2) Die Versagungsgründe gemäß Abs 1 Z 1 lit a, b und c, Z 2, 3, 4, 5, 6 sowie 8 sind nicht anzuwenden, wenn ein öffentliches Interesse an der Nutzung auf Grund des Rechtsgeschäfts und allenfalls dafür notwendiger unmittelbar folgender Rechtsgeschäfte besteht, welche die Beeinträchtigung des Schutzzweckes des jeweiligen Versagungsgrundes überwiegt.
(3) Wird von dem Antragsteller geltend gemacht, dass Umstände vorliegen, die die Anwendung eines der Versagungsgründe gemäß Abs 1 ausschließen, oder ein überwiegendes öffentliches Interesse gemäß Abs 2 besteht, das die Nichtanwendung eines der in Abs 2 angeführten Versagungsgründe rechtfertigt, hat er dies durch Vorlage von Unterlagen oder durch Beweisanbote (zB Zeugenvernehmung) zu belegen.
1. zu befürchten ist, dass
a) land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz erworben werden, mit Ausnahme wirtschaftlich berechtigter Arrondierungen; dieser Versagungsgrund ist nicht auf Erwerbe durch die Österreichische Bundesforste AG im eigenen Namen oder im Namen der Republik Österreich anzuwenden;
b) land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Eigenjagdgebieten erworben werden, ohne dass ein überwiegendes land- oder forstwirtschaftliches Interesse vorliegt;
c) der Erwerb den Zweck verfolgt, den Gegenstand des Rechtsgeschäftes als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiterzuveräußern; dieser Versagungsgrund ist nicht anzuwenden, wenn die Weiterveräußerung nur einen untergeordneten Teil des Gegenstandes des Rechtsgeschäfts betrifft, besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Weiterveräußerung vorliegen und keine Beeinträchtigung der Ziele dieses Unterabschnitts zu befürchten ist;
d) der Erwerb eine bloße Kapitalanlage darstellt; oder
e) sonst land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke ohne zureichenden Grund dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb entzogen werden;
2. die in der Nutzung des Veräußerers, Verpächters udgl verbleibenden Teile nach der Abtrennung für einen leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr ausreichen, dessen Erhaltung als selbstständiger Betrieb jedoch im Interesse der Land- und Forstwirtschaft gelegen ist und vorteilhaft erscheint;
3. die im Zuge einer Zusammenlegung oder Flurbereinigung erzielte günstige Flurverfassung ohne stichhaltigen Grund wieder zerstört wird;
4. eine land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Miteigentümerstruktur entsteht; eine solche ist in der Regel anzunehmen, wenn Miteigentum geschaffen, die Zahl der Miteigentümer vergrößert oder bei gleichbleibender Anzahl der Miteigentümer Miteigentum von in geringerem Grade miteinander verwandten Personen entsteht; dieser Versagungsgrund ist nicht anzuwenden auf Erwerbe durch
a) Ehegatten oder eingetragene Partner,
b) Miteigentümer eines bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, sofern eine land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung im Rahmen dieses Betriebs erfolgen soll und die Miteigentumsanteile an der erworbenen Fläche jenen an dem bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechen;
5. eine land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Agrarstruktur entsteht; eine solche ist zB anzunehmen bei
a) Enklavenbildung im rein land- oder forstwirtschaftlichen Siedlungs- oder Wirtschaftsraum,
b) Grundstückszersplitterung,
c) Beeinträchtigung der inneren oder äußeren Verkehrslage,
d) Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung für eine der am Rechtsgeschäft beteiligten Parteien;
6. die Gegenleistung den gemäß § 6 ermittelten Wert erheblich überschreitet;
7. die Bewirtschaftung entsprechend den Zielen dieses Gesetzes oder bei einem Erwerb zu einem anderen Zweck dessen nachhaltige Verwirklichung nicht gewährleistet ist;
8. bei Erwerb eines Rechts gemäß § 7 Abs 1
a) an landwirtschaftlichen Grundstücken oder an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Fläche von mehr als 0,1 ha der Rechtserwerber kein Landwirt ist und wenigstens ein Landwirt bereit und im Stande ist, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft und nach Maßgabe des § 32 zu erwerben (Eintrittsrecht);
b) an ausschließlich forstwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Fläche von mehr als 0,1 ha der Rechtserwerber kein Land- oder Forstwirt ist und wenigstens ein Land- oder Forstwirt bereit und im Stande ist, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft und nach Maßgabe des § 32 zu erwerben (Eintrittsrecht).
Dieser Versagungsgrund ist nicht anzuwenden, wenn auf Grund besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass der Erwerb durch den Rechtserwerber den Zielen gemäß § 1 Abs 2 oder dem Schutzzweck der Versagungsgründe dieses Absatzes besser entspricht als der Erwerb durch einen Land- oder Forstwirt auf Grund der Ausübung des Eintrittsrechts gemäß § 32.
(2) Die Versagungsgründe gemäß Abs 1 Z 1 lit a, b und c, Z 2, 3, 4, 5, 6 sowie 8 sind nicht anzuwenden, wenn ein öffentliches Interesse an der Nutzung auf Grund des Rechtsgeschäfts und allenfalls dafür notwendiger unmittelbar folgender Rechtsgeschäfte besteht, welche die Beeinträchtigung des Schutzzweckes des jeweiligen Versagungsgrundes überwiegt.
(3) Wird von dem Antragsteller geltend gemacht, dass Umstände vorliegen, die die Anwendung eines der Versagungsgründe gemäß Abs 1 ausschließen, oder ein überwiegendes öffentliches Interesse gemäß Abs 2 besteht, das die Nichtanwendung eines der in Abs 2 angeführten Versagungsgründe rechtfertigt, hat er dies durch Vorlage von Unterlagen oder durch Beweisanbote (zB Zeugenvernehmung) zu belegen.