Baurechtsdatenbank
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Baurechtsgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Bundesvergabegesetz 2006
- Heiz - und Kältekostenabrechnungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mietrechtsgesetz
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen für PV- und Solar-Freiflächenanlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- Umweltinfogs.
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Wert Baulandgrundstücke für Gemeinden
- Zonierung für Windkraftanlagen
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- IPPC-Anlagengesetz
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne 2025
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2025
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Energieeffizienz-Inspektion Heizungs- Klimaanlagen
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Allgemeines zum Gesetz
- 1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 3 Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
- 1. Hauptstück - 4. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
- 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
- 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
- 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
- 2. Hauptstück - 4. Abschnitt
- 2. Hauptstück - 5. Abschnitt
- 3. Hauptstück
- 4. Hauptstück
- 5. Hauptstück
- 6. Hauptstück
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Bauabgabe, Anpassung
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grazer Dachlandschaftsverordnung
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- IPPC-Anlagen Gesetz
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- Seveso-Betriebe Gesetz 2017
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Höchstbeträge der Freizeitwohnsitzabgabe
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2025
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2025
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung 2026
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Gehsteigverordnung
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt:
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
Inhalt:
2. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
002
Kurztext:
Land- oder forstwirtschaftl. Grundstücke/Nutzung
Text:
Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, land- oder forstwirtschaftliche Nutzung
(1) Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn dieses Gesetzes gelten
1. Grundstücke oder Teile davon,
a) die überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder überwiegend einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen,
b) die noch vor 20 Jahren überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurden oder überwiegend einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gedient haben und innerhalb dieses Zeitraums
• einem anderen Zweck zugeführt wurden, wenn dennoch die Wiederaufnahme einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht oder nur vorübergehend ausgeschlossen ist oder
• die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eingestellt wurde, ohne dass diese Grundstücke oder Teile davon einem anderen Zweck zugeführt wurden;
c) die noch vor 20 Jahren überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurden oder überwiegend einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gedient haben und innerhalb der letzten zehn Jahre einem anderen Zweck zugeführt wurden, ohne dass dafür die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, sowie
2. Grundstücke oder Teile davon mit
a) Bauten, als deren Verwendungszweck die Nutzung als land- oder forstwirtschaftliches Wohn- oder Wirtschaftsgebäude oder als Austraghaus festgelegt ist;
b) nicht unter lit a fallenden Bauten, aus deren Lage, baulicher Gestaltung und räumlicher Anordnung sowie aus Plänen, Urkunden und allfälligen sonstigen Beweismitteln sich erschließen lässt, dass sie zur Nutzung als land- oder forstwirtschaftliches Wohn- oder Wirtschaftsgebäude oder Austraghaus errichtet worden sind, solange keine Änderung des Verwendungszwecks nach den baurechtlichen Bestimmungen erfolgt ist;
c) gemäß § 48 Abs 5 ROG 2009 umgenutzten Bauten;
d) nicht bewilligungspflichtigen Bauten gemäß § 2 Abs 3 Z 7 Baupolizeigesetz 1997; sowie
e) ortsfesten Betriebseinrichtungen und Manipulations- oder Lagerflächen, die Teil eines leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs gemäß § 3 Abs 1 oder Abs 2 sind.
(2) Keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinn dieses Gesetzes sind jedenfalls:
1. Grundstücke oder Teile davon, die in Grundbuchseinlagen vorgetragen sind, die aus dem Eisenbahnbuch in das Grundbuch übertragen worden sind;
2. Grundstücke oder Teile davon, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland (§ 30 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009) ausgewiesen sind, es sei denn, auf ihnen befinden sich Wohn- oder Wirtschaftsgebäude, ortsfeste Betriebseinrichtungen Manipulations- oder Lagerflächen oder Austragshäuser im Sinn des Abs 1 Z 2;
3. die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Verkehrsflächen (§ 35 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009) ausgewiesenen Grundstücke oder Teile davon, auf denen bereits die widmungsgemäßen Verkehrsanlagen errichtet worden sind;
4. im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Flugplätze (§ 35 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes) ausgewiesene Grundstücke oder Teile davon; oder
5. Bauplätze (§§ 12 ff des Bebauungsgrundlagengesetzes – BGG), auf denen sich ausschließlich rechtmäßig andere Bauten als solche im Sinn der Z 2 befinden.
(3) Bilden den Gegenstand eines Rechtsgeschäfts ausschließlich
1. Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 2 Z 1;
2. Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 2 Z 2 der Baulandkategorien
a) Reines Wohngebiet (RW) gemäß § 30 Abs 1 Z 1 ROG 2009,
b) Erweitertes Wohngebiet (EW) gemäß § 30 Abs 1 Z 2 ROG 2009,
c) Gebiete für förderbaren Wohnbau (FW) gemäß § 30 Abs 1 Z 2a ROG 2009,
d) Kerngebiet (KG) gemäß § 30 Abs 1 Z 3 ROG 2009,
e) Betriebsgebiet (BE) gemäß § 30 Abs 1 Z 6 ROG 2009,
f) Gewerbegebiet (GG) gemäß § 30 Abs 1 Z 7 ROG 2009,
g) Industriegebiet (IG) gemäß § 30 Abs 1 Z 8 ROG 2009,
h) Zweitwohnungsgebiet (ZG) gemäß § 30 Abs 1 Z 9 ROG 2009,
i) Gebiet für Handelsgroßbetriebe (HG) gemäß § 30 Abs 1 Z 10 ROG 2009,
3. unbebaute Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 2 Z 2 der Baulandkategorien
a) Ländliches Kerngebiet (LK) gemäß § 30 Abs 1 Z 4 ROG 2009,
b) Dorfgebiet (DG) gemäß § 30 Abs 1 Z 5 ROG 2009,
c) Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe (BG) gemäß § 30 Abs 1 Z 11 ROG 2009,
d) Sonderfläche (SF) gemäß § 30 Abs 1 Z 12 ROG 2009,
4. Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 2 Z 3, oder
5. Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 2 Z 4,
ist dies im Vertrag über das Rechtsgeschäft auszuweisen und sind nach Maßgabe des Abs 4 die jeweiligen Erklärungen abzugeben und Unterlagen anzuschließen.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 3 ist im Vertrag über das Rechtsgeschäft
1. für Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 3 Z 1 zu erklären, dass das Grundstück bzw die Grundstücksteile gemäß der Migrationsverordnung 2012 aus dem Eisenbahnbuch in das Grundbuch übertragen worden sind, und ein aktueller Grundbuchsauszug beizufügen,
2. für Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 3 Z 2 zu erklären, dass sich auf diesen keine Bauten im Sinn von Abs 1 Z 2 befinden, und sind die zum Nachweis der Widmungskategorien erforderlichen Auszüge aus dem Flächenwidmungsplan in einem angemessenen Maßstab, zB auf Grund des SAGIS erstellte Ausdrucke oder pdf-Dokumente, beizufügen;
3. für Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 3 Z 3 zu erklären, dass sich auf diesen keine Bauten befinden, und sind die zum Nachweis der Widmungskategorien erforderlichen Auszüge aus dem Flächenwidmungsplan in einem angemessenen Maßstab, zB auf Grund des SAGIS erstellte Ausdrucke oder pdf-Dokumente, beizufügen;
4. für Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 3 Z 4 zu erklären, dass auf diesen die widmungsgemäßen Verkehrsanlagen bereits errichtet worden sind, und die zum Nachweis der Widmungskategorien erforderlichen Auszüge aus dem Flächenwidmungsplan in einem angemessenen Maßstab, zB auf Grund des SAGIS erstellte Ausdrucke oder pdf-Dokumente, beizufügen;
5. für Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 3 Z 5 zu erklären, dass für diese eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß §§ 68 ff Luftfahrtgesetz vorliegt und die zum Nachweis der Ausweisung als Flugplatz erforderlichen Auszüge aus dem Flächenwidmungsplan in einem angemessenen Maßstab, zB auf Grund des SAGIS erstellte Ausdrucke oder pdf-Dokumente, beizufügen.
(5) Sofern nicht eine Erklärung gemäß Abs 4 abzugeben ist, hat die/der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass es sich gemäß Abs 1 und Abs 2
1. bei einem Grundstück oder Grundstücksteil um kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück
oder
2. bei keinem der den Gegenstand eines Rechtsgeschäfts bildenden Grundstücke bzw Grundstücksteile um land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke
handelt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung ist von dem Antragsteller durch Vorlage von Unterlagen oder durch Beweisanbote (zB Zeugenvernehmung) zu belegen.
(6) Handelt es sich gemäß Abs 1 und Abs 2 bei einem Grundstück oder Grundstücksteil bzw bei den den Gegenstand eines Rechtsgeschäfts bildenden Grundstücken bzw Grundstücksteilen abgesehen von Teilflächen von bloß untergeordneter Bedeutung (zB Böschungen, Trennstreifen, geringfügige Trennstücke, etc.) um keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke, kann der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag die Bescheinigung ausstellen, dass es sich
1. bei einem Grundstück oder Grundstücksteil um kein Grundstück von Bedeutung für die Land- oder Forstwirtschaft oder
2. bei keinem der den Gegenstand eines Rechtsgeschäfts bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile um Grundstücke von Bedeutung für die Land- oder Forstwirtschaft
handelt, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Ziele dieses Unterabschnitts zu befürchten ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung ist von dem Antragsteller durch Vorlage von Unterlagen oder durch Beweisanbote (zB Zeugenvernehmung) zu belegen.
(7) Als land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen im Sinn dieses Gesetzes gelten jedenfalls die folgenden Tätigkeiten, wenn diese planmäßig ausgeübt werden:
1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte ein-schließlich des Wald-, Wein- und Obstbaues, des Gartenbaus und der Baumschulen,
2. das Halten von Nutztieren zur Zucht oder zur Mästung und die Gewinnung tierischer Erzeugnisse,
3. die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderungen aus öffentlichen Mitteln bezogen werden, deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt, sowie
4. Tätigkeiten im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Nebengewerbes gemäß § 2 Abs 4 GewO 1994.
(1) Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn dieses Gesetzes gelten
1. Grundstücke oder Teile davon,
a) die überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder überwiegend einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen,
b) die noch vor 20 Jahren überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurden oder überwiegend einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gedient haben und innerhalb dieses Zeitraums
• einem anderen Zweck zugeführt wurden, wenn dennoch die Wiederaufnahme einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht oder nur vorübergehend ausgeschlossen ist oder
• die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eingestellt wurde, ohne dass diese Grundstücke oder Teile davon einem anderen Zweck zugeführt wurden;
c) die noch vor 20 Jahren überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurden oder überwiegend einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gedient haben und innerhalb der letzten zehn Jahre einem anderen Zweck zugeführt wurden, ohne dass dafür die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, sowie
2. Grundstücke oder Teile davon mit
a) Bauten, als deren Verwendungszweck die Nutzung als land- oder forstwirtschaftliches Wohn- oder Wirtschaftsgebäude oder als Austraghaus festgelegt ist;
b) nicht unter lit a fallenden Bauten, aus deren Lage, baulicher Gestaltung und räumlicher Anordnung sowie aus Plänen, Urkunden und allfälligen sonstigen Beweismitteln sich erschließen lässt, dass sie zur Nutzung als land- oder forstwirtschaftliches Wohn- oder Wirtschaftsgebäude oder Austraghaus errichtet worden sind, solange keine Änderung des Verwendungszwecks nach den baurechtlichen Bestimmungen erfolgt ist;
c) gemäß § 48 Abs 5 ROG 2009 umgenutzten Bauten;
d) nicht bewilligungspflichtigen Bauten gemäß § 2 Abs 3 Z 7 Baupolizeigesetz 1997; sowie
e) ortsfesten Betriebseinrichtungen und Manipulations- oder Lagerflächen, die Teil eines leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs gemäß § 3 Abs 1 oder Abs 2 sind.
(2) Keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinn dieses Gesetzes sind jedenfalls:
1. Grundstücke oder Teile davon, die in Grundbuchseinlagen vorgetragen sind, die aus dem Eisenbahnbuch in das Grundbuch übertragen worden sind;
2. Grundstücke oder Teile davon, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland (§ 30 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009) ausgewiesen sind, es sei denn, auf ihnen befinden sich Wohn- oder Wirtschaftsgebäude, ortsfeste Betriebseinrichtungen Manipulations- oder Lagerflächen oder Austragshäuser im Sinn des Abs 1 Z 2;
3. die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Verkehrsflächen (§ 35 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009) ausgewiesenen Grundstücke oder Teile davon, auf denen bereits die widmungsgemäßen Verkehrsanlagen errichtet worden sind;
4. im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Flugplätze (§ 35 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes) ausgewiesene Grundstücke oder Teile davon; oder
5. Bauplätze (§§ 12 ff des Bebauungsgrundlagengesetzes – BGG), auf denen sich ausschließlich rechtmäßig andere Bauten als solche im Sinn der Z 2 befinden.
(3) Bilden den Gegenstand eines Rechtsgeschäfts ausschließlich
1. Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 2 Z 1;
2. Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 2 Z 2 der Baulandkategorien
a) Reines Wohngebiet (RW) gemäß § 30 Abs 1 Z 1 ROG 2009,
b) Erweitertes Wohngebiet (EW) gemäß § 30 Abs 1 Z 2 ROG 2009,
c) Gebiete für förderbaren Wohnbau (FW) gemäß § 30 Abs 1 Z 2a ROG 2009,
d) Kerngebiet (KG) gemäß § 30 Abs 1 Z 3 ROG 2009,
e) Betriebsgebiet (BE) gemäß § 30 Abs 1 Z 6 ROG 2009,
f) Gewerbegebiet (GG) gemäß § 30 Abs 1 Z 7 ROG 2009,
g) Industriegebiet (IG) gemäß § 30 Abs 1 Z 8 ROG 2009,
h) Zweitwohnungsgebiet (ZG) gemäß § 30 Abs 1 Z 9 ROG 2009,
i) Gebiet für Handelsgroßbetriebe (HG) gemäß § 30 Abs 1 Z 10 ROG 2009,
3. unbebaute Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 2 Z 2 der Baulandkategorien
a) Ländliches Kerngebiet (LK) gemäß § 30 Abs 1 Z 4 ROG 2009,
b) Dorfgebiet (DG) gemäß § 30 Abs 1 Z 5 ROG 2009,
c) Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe (BG) gemäß § 30 Abs 1 Z 11 ROG 2009,
d) Sonderfläche (SF) gemäß § 30 Abs 1 Z 12 ROG 2009,
4. Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 2 Z 3, oder
5. Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 2 Z 4,
ist dies im Vertrag über das Rechtsgeschäft auszuweisen und sind nach Maßgabe des Abs 4 die jeweiligen Erklärungen abzugeben und Unterlagen anzuschließen.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 3 ist im Vertrag über das Rechtsgeschäft
1. für Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 3 Z 1 zu erklären, dass das Grundstück bzw die Grundstücksteile gemäß der Migrationsverordnung 2012 aus dem Eisenbahnbuch in das Grundbuch übertragen worden sind, und ein aktueller Grundbuchsauszug beizufügen,
2. für Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 3 Z 2 zu erklären, dass sich auf diesen keine Bauten im Sinn von Abs 1 Z 2 befinden, und sind die zum Nachweis der Widmungskategorien erforderlichen Auszüge aus dem Flächenwidmungsplan in einem angemessenen Maßstab, zB auf Grund des SAGIS erstellte Ausdrucke oder pdf-Dokumente, beizufügen;
3. für Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 3 Z 3 zu erklären, dass sich auf diesen keine Bauten befinden, und sind die zum Nachweis der Widmungskategorien erforderlichen Auszüge aus dem Flächenwidmungsplan in einem angemessenen Maßstab, zB auf Grund des SAGIS erstellte Ausdrucke oder pdf-Dokumente, beizufügen;
4. für Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 3 Z 4 zu erklären, dass auf diesen die widmungsgemäßen Verkehrsanlagen bereits errichtet worden sind, und die zum Nachweis der Widmungskategorien erforderlichen Auszüge aus dem Flächenwidmungsplan in einem angemessenen Maßstab, zB auf Grund des SAGIS erstellte Ausdrucke oder pdf-Dokumente, beizufügen;
5. für Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 3 Z 5 zu erklären, dass für diese eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß §§ 68 ff Luftfahrtgesetz vorliegt und die zum Nachweis der Ausweisung als Flugplatz erforderlichen Auszüge aus dem Flächenwidmungsplan in einem angemessenen Maßstab, zB auf Grund des SAGIS erstellte Ausdrucke oder pdf-Dokumente, beizufügen.
(5) Sofern nicht eine Erklärung gemäß Abs 4 abzugeben ist, hat die/der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass es sich gemäß Abs 1 und Abs 2
1. bei einem Grundstück oder Grundstücksteil um kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück
oder
2. bei keinem der den Gegenstand eines Rechtsgeschäfts bildenden Grundstücke bzw Grundstücksteile um land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke
handelt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung ist von dem Antragsteller durch Vorlage von Unterlagen oder durch Beweisanbote (zB Zeugenvernehmung) zu belegen.
(6) Handelt es sich gemäß Abs 1 und Abs 2 bei einem Grundstück oder Grundstücksteil bzw bei den den Gegenstand eines Rechtsgeschäfts bildenden Grundstücken bzw Grundstücksteilen abgesehen von Teilflächen von bloß untergeordneter Bedeutung (zB Böschungen, Trennstreifen, geringfügige Trennstücke, etc.) um keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke, kann der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag die Bescheinigung ausstellen, dass es sich
1. bei einem Grundstück oder Grundstücksteil um kein Grundstück von Bedeutung für die Land- oder Forstwirtschaft oder
2. bei keinem der den Gegenstand eines Rechtsgeschäfts bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile um Grundstücke von Bedeutung für die Land- oder Forstwirtschaft
handelt, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Ziele dieses Unterabschnitts zu befürchten ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung ist von dem Antragsteller durch Vorlage von Unterlagen oder durch Beweisanbote (zB Zeugenvernehmung) zu belegen.
(7) Als land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen im Sinn dieses Gesetzes gelten jedenfalls die folgenden Tätigkeiten, wenn diese planmäßig ausgeübt werden:
1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte ein-schließlich des Wald-, Wein- und Obstbaues, des Gartenbaus und der Baumschulen,
2. das Halten von Nutztieren zur Zucht oder zur Mästung und die Gewinnung tierischer Erzeugnisse,
3. die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderungen aus öffentlichen Mitteln bezogen werden, deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt, sowie
4. Tätigkeiten im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Nebengewerbes gemäß § 2 Abs 4 GewO 1994.