Baurechtsdatenbank

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
Abschnitt:
3. Übergreifende Aufgaben
Inhalt:
3. Abschnitt
Übergreifende Aufgaben
Paragraf:
021
Kurztext:
Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Bereitschaften
Text:
(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf nach Maßgabe der gemäß § 43 Abs. 4 vorhandenen Mittel und unter Bedachtnahme auf die den Feuerwehren sonst obliegenden Aufgaben aus den Mannschaften, Einsatzfahrzeugen und Geräten der verbandsangehörigen Feuerwehren besondere Einrichtungen für den Katastrophenhilfsdienst (Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Bereitschaften –
F-KAT-Bereitschaften) schaffen und aufrechterhalten. Er hat für deren einheitliche Ausbildung zu sorgen.

(2) Die Anzahl der F-KAT-Bereitschaften darf fünf nicht überschreiten. Die Einrichtung von F-KAT-Bereitschaften darf bezirksübergreifend erfolgen. Sie ist durch Verordnung des Landesfeuerwehr-ausschusses so zu regeln, dass eine geographisch gleichmäßige Einsatzmöglichkeit der F-KAT-Bereitschaften im Land gewährleistet ist. Die F-KAT-Bereitschaften sind dem Landesfeuerwehr-kommandanten unterstellt.

(3) Einsätze der F-KAT-Bereitschaften innerhalb des Landes sind solche im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes. Die F-KAT-Bereitschaften sind dem Einsatzleiter im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes über seine Anforderung im Wege der Landesregierung für die Dauer des Einsatzes zur Verfügung zu stellen. Für die Beendigung des Einsatzes gilt der zweite Satz sinngemäß.

(4) F-KAT-Bereitschaften können weiters über Anforderung des Bundes oder des Landes zur Hilfeleistung im Ausland sowie über Anforderung des Landes zur Hilfeleistung in einem anderen Bundesland (Katastrophenhilfsdienst), jeweils gegen Ersatz der Kosten durch die anfordernde Stelle, eingesetzt werden, sofern der Einsatz im Hinblick auf die technischen und organisatorischen Möglichkeiten und die Bedrohungsszenarien in Kärnten selbst möglich ist.

(5) Das Land hat den Gemeinden die durch den Einsatz von F-KAT-Bereitschaften entstandenen besonderen Kosten zu ersetzen, sofern diese nicht durch Dritte getragen werden. § 28 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

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