Baurechtsdatenbank
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Baurechtsgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Bundesvergabegesetz 2006
- Heiz - und Kältekostenabrechnungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mietrechtsgesetz
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen für PV- und Solar-Freiflächenanlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- Umweltinfogs.
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Wert Baulandgrundstücke für Gemeinden
- Zonierung für Windkraftanlagen
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- IPPC-Anlagengesetz
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne 2025
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2025
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Energieeffizienz-Inspektion Heizungs- Klimaanlagen
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Bauabgabe, Anpassung
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grazer Dachlandschaftsverordnung
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- IPPC-Anlagen Gesetz
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- Seveso-Betriebe Gesetz 2017
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Höchstbeträge der Freizeitwohnsitzabgabe
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2025
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2025
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung 2026
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Allgemeines zum Gesetz
- I. Hauptstück
- II. Hauptstück 1. Abschnitt
- II. Hauptstück 2. Abschnitt
- II. Hauptstück 3. Abschnitt
- III. Hauptstück 1. Abschnitt
- III. Hauptstück 2. Abschnitt
- III. Hauptstück 3. Abschnitt
- III. Hauptstück 4. Abschnitt
- III. Hauptstück 5. Abschnitt
- IV. Hauptstück:
- V. Hauptstück 1. Abschnitt
- V. Hauptstück 2. Abschnitt
- VI. Hauptstück
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Gehsteigverordnung
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz
Abschnitt:
II. Hauptstück 2. Abschnitt
Inhalt:
II. Hauptstück
Raumplanung durch das Land
2. Abschnitt
Landesraumpläne, beschleunigter Ausbau erneuerbarer Energien
Raumplanung durch das Land
2. Abschnitt
Landesraumpläne, beschleunigter Ausbau erneuerbarer Energien
Paragraf:
009
Kurztext:
Beschleunigungsgebiete
Text:
(1) Die Landesregierung hat in einem Landesraumplan nach § 6 für erneuerbare Energiequellen Beschleunigungsgebiete auszuweisen.
(2) Als Planungsgrundlage für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten hat die Landesregierung Gebiete zu erfassen, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der damit zusammenhängenden Infrastruktur wie Netz- und Speicheranlagen einschließlich Wärmespeichern unter Bedachtnahme auf den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie nach Art. 3 Abs. 1 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie benötigt werden; dabei sind bereits bestehende Anlagen entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Bei der Gebietserfassung nach Abs. 2 ist entsprechend den Vorgaben des Art. 15b Abs. 2 und 3 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie insbesondere auf die Verfügbarkeit von erneuerbarer Energie und das Potenzial der verschiedenen Technologien, die prognostizierte Energienachfrage sowie die verfügbare und potenzielle Energieinfrastruktur (insbesondere Netz- und Speicherinfrastruktur) im jeweiligen Gebiet Bedacht zu nehmen; Mehrfachnutzungen von Flächen sind anzustreben. Zudem sind raumbedeutsame Planungen der in § 6 Abs. 4 genannten Gebietskörperschaften sowie der Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen. Die nach Abs. 2 erfassten Gebiete sind von der Landesregierung auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen und regelmäßig zu überprüfen sowie erforderlichenfalls anzupassen.
(4) Im Zuge der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten sind ausreichend homogene Gebiete auf Landflächen oder Binnengewässer festzulegen, in denen unter Berücksichtigung der Besonderheit des einzelnen Gebietes die Nutzung einer bestimmten Art oder bestimmter Arten von erneuerbaren Energiequellen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen verursacht. Zu diesem Zweck sind vorrangig künstliche und versiegelte Flächen sowie vorbelastete Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, einzubeziehen. Europaschutzgebiete, sonstige Naturschutzgebiete, Hauptzugrouten von Vögeln und auf der Grundlage von Sensibilitätskarten ermittelte Gebiete dürfen nicht einbezogen werden, es sei denn, es handelt sich um künstliche bzw. bebaute Flächen innerhalb solcher Gebiete. Bei diesen Festlegungen sind alle geeigneten Datensätze wie etwa Sensibilitätskarten für Wildtiere zu nutzen und verfügbare Daten im Zusammenhang mit der Entwicklung eines kohärenten Natura-2000-Netzes zu berücksichtigen.
(5) Die Größe der einzelnen Beschleunigungsgebiete ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten und Anforderungen jener Technologien zu bestimmen, die im jeweiligen Gebiet ausgebaut werden sollen, wobei die Gebiete in Summe eine Größe aufweisen müssen die geeignet ist, angemessen zur Erreichung des nationalen Beitrages zum Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie nach Art. 3 Abs. 1 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie beizutragen.
(6) In einem Landesraumplan nach Abs. 1 sind abhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes, der dort auszubauenden Technologien und den ermittelten Umweltauswirkungen geeignete und verhältnismäßige Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen. Diese müssen geeignet sein, negative Umweltauswirkungen bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie bei Errichtung der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen zu vermeiden oder zumindest erheblich zu verringern. Ob die erforderlichen Minderungsmaßnahmen bei der Umsetzung eines Vorhabens im Einzelfall ergriffen und zeitnah durchgeführt werden, ist im Verfahren nach § 56d des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung oder vergleichbaren bundesrechtlichen Vorschriften zu prüfen und sicherzustellen.
(7) Im Erläuterungsbericht zu einem Landesraumplan nach Abs. 1 ist insbesondere darzulegen, auf Grundlage welcher Bewertungen im Sinne des Abs. 4 das betreffende Beschleunigungsgebiet bzw. die vorgesehenen Minderungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 6 festgelegt worden sind. Darüber hinaus sind die nach Abs. 2 erfassten Gebiete darzustellen, welche für das betreffende Beschleunigungsgebiet relevant sind.
(2) Als Planungsgrundlage für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten hat die Landesregierung Gebiete zu erfassen, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der damit zusammenhängenden Infrastruktur wie Netz- und Speicheranlagen einschließlich Wärmespeichern unter Bedachtnahme auf den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie nach Art. 3 Abs. 1 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie benötigt werden; dabei sind bereits bestehende Anlagen entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Bei der Gebietserfassung nach Abs. 2 ist entsprechend den Vorgaben des Art. 15b Abs. 2 und 3 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie insbesondere auf die Verfügbarkeit von erneuerbarer Energie und das Potenzial der verschiedenen Technologien, die prognostizierte Energienachfrage sowie die verfügbare und potenzielle Energieinfrastruktur (insbesondere Netz- und Speicherinfrastruktur) im jeweiligen Gebiet Bedacht zu nehmen; Mehrfachnutzungen von Flächen sind anzustreben. Zudem sind raumbedeutsame Planungen der in § 6 Abs. 4 genannten Gebietskörperschaften sowie der Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen. Die nach Abs. 2 erfassten Gebiete sind von der Landesregierung auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen und regelmäßig zu überprüfen sowie erforderlichenfalls anzupassen.
(4) Im Zuge der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten sind ausreichend homogene Gebiete auf Landflächen oder Binnengewässer festzulegen, in denen unter Berücksichtigung der Besonderheit des einzelnen Gebietes die Nutzung einer bestimmten Art oder bestimmter Arten von erneuerbaren Energiequellen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen verursacht. Zu diesem Zweck sind vorrangig künstliche und versiegelte Flächen sowie vorbelastete Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, einzubeziehen. Europaschutzgebiete, sonstige Naturschutzgebiete, Hauptzugrouten von Vögeln und auf der Grundlage von Sensibilitätskarten ermittelte Gebiete dürfen nicht einbezogen werden, es sei denn, es handelt sich um künstliche bzw. bebaute Flächen innerhalb solcher Gebiete. Bei diesen Festlegungen sind alle geeigneten Datensätze wie etwa Sensibilitätskarten für Wildtiere zu nutzen und verfügbare Daten im Zusammenhang mit der Entwicklung eines kohärenten Natura-2000-Netzes zu berücksichtigen.
(5) Die Größe der einzelnen Beschleunigungsgebiete ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten und Anforderungen jener Technologien zu bestimmen, die im jeweiligen Gebiet ausgebaut werden sollen, wobei die Gebiete in Summe eine Größe aufweisen müssen die geeignet ist, angemessen zur Erreichung des nationalen Beitrages zum Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie nach Art. 3 Abs. 1 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie beizutragen.
(6) In einem Landesraumplan nach Abs. 1 sind abhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes, der dort auszubauenden Technologien und den ermittelten Umweltauswirkungen geeignete und verhältnismäßige Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen. Diese müssen geeignet sein, negative Umweltauswirkungen bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie bei Errichtung der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen zu vermeiden oder zumindest erheblich zu verringern. Ob die erforderlichen Minderungsmaßnahmen bei der Umsetzung eines Vorhabens im Einzelfall ergriffen und zeitnah durchgeführt werden, ist im Verfahren nach § 56d des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung oder vergleichbaren bundesrechtlichen Vorschriften zu prüfen und sicherzustellen.
(7) Im Erläuterungsbericht zu einem Landesraumplan nach Abs. 1 ist insbesondere darzulegen, auf Grundlage welcher Bewertungen im Sinne des Abs. 4 das betreffende Beschleunigungsgebiet bzw. die vorgesehenen Minderungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 6 festgelegt worden sind. Darüber hinaus sind die nach Abs. 2 erfassten Gebiete darzustellen, welche für das betreffende Beschleunigungsgebiet relevant sind.